Grenzgänger mit depressiver Störung und Polytoxikomanie beantragt Invalidenrente: Aufhebung der Ablehnung wegen mangelhafter ärztlicher Gesamtbeurteilung und fehlender Anwendung der neuen Suchtpraxis (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 27.05.2020
- Geschäftsnummer
- C-2980/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 29 ATSG Art. 44 ATSG Art. 4 C-2980/2018 Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 40 IVV
Zusammenfassung
Ein deutscher Grenzgänger, der von 2004 bis 2014 in der Schweiz als technischer Administrator gearbeitet hatte, beantragte 2014 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Er machte geltend, er leide an schweren depressiven Episoden und einem multiplen Drogenabusus, wobei er 2013 stationär entzogen wurde und 2015 einen schweren Motorradunfall erlitt. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies seinen Antrag 2018 ab, weil sowohl am 7. Oktober 2013 als auch am 21. September 2015 ein Versicherungsfall eingetreten sei, jedoch jeweils vor Ablauf des Wartejahres eine Besserung festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie eine neue Begutachtung in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die abweisende Verfügung der IVSTA auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Es stellte fest, dass die Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), auf die sich die IVSTA stützte, teilweise in Unkenntnis wesentlicher medizinischer Akten erfolgt waren, sich ausschliesslich auf die alte Suchtpraxis stützten und die Aktenlage nicht vollständig widerspiegelten. Insbesondere war die seit Jahren andauernde Polytoxikomanie des Beschwerdeführers nicht im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 V 215) geprüft worden, die fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche Gesundheitsschäden anerkennt und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit unter Anwendung eines strukturierten Beweisverfahrens beurteilt. Zudem fehlte eine gesamthafte, interdisziplinäre Beurteilung aller Leiden in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage war es nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Die Vorinstanz ist daher verpflichtet, ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) in der Schweiz einzuziehen, das die psychischen Leiden inklusive Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 145 V 215, BGE 143 V 418, BGE 143 V 409 und BGE 141 V 281 beurteilt. Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 40 Abs. 2 IVV, Art. 6 ATSG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 22 IVV sowie die Kostenbestimmungen Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG wurden angewandt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die konsequente Anwendung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung von Suchterkrankungen in der Invalidenversicherung fordert und klare Vorgaben für die erforderliche Qualität und Vollständigkeit ärztlicher Begutachtungen macht.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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