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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgänger mit CRPS und psychischer Störung: Befristung der IV-Rente aufgehoben, Anspruch auf unbefristete Rente bestätigt (Art. 17 ATSG)

Datum
04.06.2026
Geschäftsnummer
C-2671/2024
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG Art. 53 ATSG Art. 88a IVV

Zusammenfassung

Ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, der als Grenzgänger in der Schweiz versichert war, bezog ab März 2017 eine ganze Invalidenrente aufgrund multipler Unfälle und eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). Die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm zunächst eine unbefristete Rente zu, nahm diese jedoch wenige Tage später per Schreiben zurück und verfügte später eine Befristung bis Februar 2023, gestützt auf Berichte der Unfallversicherung. Der Versicherte focht die Befristung an und machte geltend, dass neben den somatischen Folgen auch schwere psychische Erkrankungen wie eine chronische Schmerzstörung, rezidivierende Depressionen und eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seine Arbeitsfähigkeit weiterhin vollständig einschränkten. Er rügte, die IV-Stelle habe die psychische Komponente ohne eigene Abklärung ignoriert und sich unzulässig auf die Einschätzung der Unfallversicherung verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf, womit der Anspruch auf eine volle, unbefristete IV-Rente ab dem 1. März 2017 bestätigt wurde. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Schreiben der kantonalen IV-Stelle E._____, welches die ursprüngliche unbefristete Rentenzusprache zurücknahm, nichtig ist. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hatte, war gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ausschliesslich die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig; die sachliche Unzuständigkeit der kantonalen Stelle führte zur absoluten Unwirksamkeit der Aufhebung. Folglich blieb die rechtskräftige Verfügung vom 9. Dezember 2022 bestehen.

Hinsichtlich der materiellen Prüfung hielt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt waren. Zwar lag somatisch eine Stabilisierung vor, doch verletzte die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht, indem sie die psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten unberücksichtigt liess und sich ausschliesslich auf die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung stützte. Die IV-Stellen sind nicht an die Einschätzung der Unfallversicherung gebunden und müssen den Gesundheitszustand umfassend prüfen. Den Berichten der behandelnden Psychiaterin der Schmerzklinik kam dabei volle Beweiskraft zu; diese dokumentierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung infolge eines Überfalls im Jahr 2012. Aus psychiatrischer Sicht bestand somit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG lagen nicht vor, da keine neuen Tatsachen entdeckt wurden und die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig war. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von CHF 3'500 zugesprochen und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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