Grenzgänger mit CRPS und psychischer Störung: Befristung der IV-Rente aufgehoben, Anspruch auf unbefristete Rente bestätigt (Art. 17 ATSG)
- Datum
- 04.06.2026
- Geschäftsnummer
- C-2671/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein in Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger, der als Grenzgänger in der Schweiz versichert war, bezog ab März 2017 eine ganze Invalidenrente aufgrund multipler Unfälle und eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). Die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach ihm zunächst eine unbefristete Rente zu, nahm diese jedoch wenige Tage später per Schreiben zurück und verfügte später eine Befristung bis Februar 2023, gestützt auf Berichte der Unfallversicherung. Der Versicherte focht die Befristung an und machte geltend, dass neben den somatischen Folgen auch schwere psychische Erkrankungen wie eine chronische Schmerzstörung, rezidivierende Depressionen und eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seine Arbeitsfähigkeit weiterhin vollständig einschränkten. Er rügte, die IV-Stelle habe die psychische Komponente ohne eigene Abklärung ignoriert und sich unzulässig auf die Einschätzung der Unfallversicherung verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die angefochtene Verfügung auf, womit der Anspruch auf eine volle, unbefristete IV-Rente ab dem 1. März 2017 bestätigt wurde. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Schreiben der kantonalen IV-Stelle E._____, welches die ursprüngliche unbefristete Rentenzusprache zurücknahm, nichtig ist. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hatte, war gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ausschliesslich die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig; die sachliche Unzuständigkeit der kantonalen Stelle führte zur absoluten Unwirksamkeit der Aufhebung. Folglich blieb die rechtskräftige Verfügung vom 9. Dezember 2022 bestehen.
Hinsichtlich der materiellen Prüfung hielt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht erfüllt waren. Zwar lag somatisch eine Stabilisierung vor, doch verletzte die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht, indem sie die psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten unberücksichtigt liess und sich ausschliesslich auf die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung stützte. Die IV-Stellen sind nicht an die Einschätzung der Unfallversicherung gebunden und müssen den Gesundheitszustand umfassend prüfen. Den Berichten der behandelnden Psychiaterin der Schmerzklinik kam dabei volle Beweiskraft zu; diese dokumentierten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung infolge eines Überfalls im Jahr 2012. Aus psychiatrischer Sicht bestand somit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG lagen nicht vor, da keine neuen Tatsachen entdeckt wurden und die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig war. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung von CHF 3'500 zugesprochen und es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kurzarbeitsentschädigung: Behördliche Pandemie-Massnahmen behinderten vollständige Arbeitsaufnahme, Rückforderung teilweise aufgehoben (Art. 8f Abs. 1 Bst. b Covid-19-VO AVIG)
- Invalidenrente aufgehoben: Keine rentenbegründende Invalidität ab Februar 2024 trotz psychischer Beeinträchtigung (Art. 88a Abs. 1 IVV)
- Neuanmeldung IV-Rente nach Ablehnung: Keine relevante gesundheitliche Verschlechterung trotz Adipositas Grad 2, Revision unbegründet (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
- Invalidenrente befristet zugesprochen: MEDAS-Gutachten beweiskräftig, Noven unbeachtlich, Revision abgewiesen (Art. 16 ATSG, Art. 17 ATSG)
- Krankenversicherer fordert Vergütungen wegen fehlender qualitativer Dignität zurück: Publizitätswirkung Medizinalberuferegister verneint, Sache zur Prüfung des zweiten Anlasses zurückgewiesen (Art. 25 ATSG)
- Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung für Lernende ohne Bewilligung: Anspruch bei behördlicher Schliessung trotz Take-away-Betrieb (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung ALV)
- Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung: Lernende anspruchsberechtigt trotz fehlender Bewilligung, Verwirkung für Abrufkräfte, Reduktion auf Fr. 5'244.75 (Art. 4 Abs. 2 Bst. abis Covid-19-VO ALV)
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)