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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Neuanmeldung IV-Rente nach Ablehnung: Keine relevante gesundheitliche Verschlechterung trotz Adipositas Grad 2, Revision unbegründet (Art. 17 Abs. 1 ATSG)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
8C_93/2026
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 17 ATSG

Zusammenfassung

Eine 1967 geborene Pflegehelferin meldete sich im Februar 2021 erneut bei der Invalidenversicherung Solothurn an, nachdem ihr Anspruch auf eine Invalidenrente bereits im März 2016 rechtskräftig abgelehnt worden war. Sie stützte ihre Neuanmeldung hauptsächlich auf Depressionen, Bewegungseinschränkungen am linken Zeigefinger sowie Gelenkschmerzen. Die IV-Stelle lehnte weitere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente ab, gestützt auf ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom März 2023. Das Versicherungsgericht Solothurn wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Die Versicherte führt Beschwerde ans Bundesgericht und rügt insbesondere eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Klassifizierung ihrer Adipositas sowie die Unterlassung weiterer medizinischer Abklärungen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da keine revisionserhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG festgestellt werden konnte. Als zeitliche Vergleichsbasis dienten die Verfügungen vom 9. März 2016 und 27. Februar 2024. Das MEDAS-Gutachten vom 24. März 2023 diagnostizierte zwar eine Arthrose am linken Zeigefinger und ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom, stellte aber fest, dass sich die Schmerzsituation am Finger seit 2014 nicht verschlechtert hat und die depressive Episode die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst.

Hinsichtlich der gerügten Adipositas hielt das Bundesgericht die Einstufung als Grad 2 durch den Gutachter für korrekt, da bei einer Körpergrösse von 163 cm und einem Gewicht von 105 kg ein BMI von 39,5 resultierte. Zudem wurde der Adipositas im Gutachten keine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit beigemessen; die rheumatologischen Auswirkungen auf Achsenorgan und Gelenke waren hingegen berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, dass sich die Adipositas im relevanten Zeitraum wesentlich verschlechtert habe, bestand kein Anlass für weitere internistisch-endokrinologische Abklärungen oder eine Neuauflage der Kostenfolgen.

Trotz der Abweisung der Hauptsache gewährte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Beistand. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen, und dem Rechtsvertreter wurde eine Entschädigung von 3'000 Franken aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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