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Justizze. Art. 17 ATSG

Bundesgericht

Invalidenrente befristet zugesprochen: MEDAS-Gutachten beweiskräftig, Noven unbeachtlich, Revision abgewiesen (Art. 16 ATSG, Art. 17 ATSG)

Datum
25.08.2026
Geschäftsnummer
8C_261/2026
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 99 BGG Art. 49 IVV Art. 87 IVV

Zusammenfassung

Eine 1976 geborene Versicherte meldete sich im Juni 2021 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 6. Juni 2025 eine vom 1. November 2023 bis 30. September 2024 befristete ganze Invalidenrente zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Versicherte führt Beschwerde ans Bundesgericht und verlangt eine unbefristete ganze Rente oder hilfsweise die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Sie rügt insbesondere Unklarheiten im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 10. Juni 2024, die Zulässigkeit der ärztlichen Prognose sowie die fehlende fachärztliche Qualifikation des RAD-Arztes. Zudem bringt sie letztinstanzlich einen Bericht der Psychiatrischen Dienste C. AG vom 18. Februar 2026 und ein Rezept vom 27. Februar 2026 als Nachweis einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands vor.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt die vorinstanzliche Würdigung des MEDAS-Gutachtens vom 10. Juni 2024 als beweiskräftig und willkürfrei. Die Vorinstanz stützte sich zurecht auf dieses Gutachten sowie die ergänzende Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B., wonach die Versicherte ab dem 20. Januar 2021 in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig war, vom 14. Dezember 2021 bis 29. November 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand, ab dem 30. November 2023 wieder 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vorlag und seit dem 5. Juli 2024 eine 90 %ige Arbeitsfähigkeit mit einem Invaliditätsgrad von 19 % gegeben ist. Damit ist die befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2023 bis 30. September 2024 rechtmässig.

Die Rüge betreffend angebliche Widersprüche in der psychiatrischen MEDAS-Einschätzung dringt nicht durch. Die Gutachterin bestätigte einen zwischen Dezember 2021 und November 2023 psychisch stabilen Zustand und attestierte grundsätzlich 90 % Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit; die Erwägung einer möglichen Steigerung auf 80 % bei optimierter Medikation stellt keinen Widerspruch dar. Auch die gutachterliche Prognose einer Stabilisierung ist zulässig und wurde durch den RAD-Arzt plausibilisiert, der unter Berücksichtigung nachträglicher Berichte feststellte, dass der prognostizierte Endzustand spätestens am 4. Juli 2024 eingetreten sei. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin zur Wirkung angepasster Medikation genügt der qualifizierten Rügepflicht nicht.

Hinsichtlich der fehlenden fachärztlichen Qualifikation des RAD-Arztes in Psychiatrie erwog die Vorinstanz zutreffend, dass RAD-Ärzte keinen spezifischen Facharzttitel benötigen, wenn sie lediglich bestehende Akten würdigen und keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen. Die geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nach der Begutachtung konnte die Vorinstanz nicht bestätigen.

Der letztinstanzlich vorgebrachte Bericht der Psychiatrischen Dienste C. AG vom 18. Februar 2026 bleibt als unechtes Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich, da die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegte, weshalb dieses Beweismittel nicht schon im kantonalen Verfahren hätte eingebracht werden können. Der bloße Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven. Das ebenfalls vorgelegte Rezept vom 27. Februar 2026 ist als echtes Novum, das nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Februar 2026 datiert, vor Bundesgericht ebenfalls nicht beachtlich. Gegen den Einkommensvergleich bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, und Anhaltspunkte für ein Eingreifen von Amtes wegen sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf weitere Abklärungen, insbesondere die beantragte Verlaufsbegutachtung, verzichten. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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