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Justizze. Art. 88a IVV

Bundesgericht

Invalidenrente aufgehoben: Keine rentenbegründende Invalidität ab Februar 2024 trotz psychischer Beeinträchtigung (Art. 88a Abs. 1 IVV)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
9C_283/2026
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 109 BGG Art. 26bis IVV Art. 88a IVV

Zusammenfassung

Ein 1980 geborener Versicherter bezieht seit September 2022 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 77 %. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hebt diese Rente per Ende Mai 2024 auf, da sich der Gesundheitszustand verbessert habe und keine rentenbegründende Invalidität mehr bestehe. Das Sozialversicherungsgericht bestätigt diesen Entscheid. Der Versicherte verlangt mit seiner Beschwerde die Weiterführung der Rente sowie allfällige weitere Abklärungen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2024.

Die Vorinstanz stützte sich auf ein polydisziplinäres Gutachten der medexperts AG vom 12. März 2024, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2024 wieder jede optimal angepasste Beschäftigung zu 80 % ausüben könne. Die verbleibende Leistungsminderung von 20 % sei rein psychisch bedingt und halte einer normativen Beurteilung nicht stand, da der Schweregrad der Störung nicht erheblich sei, Ressourcen erhalten blieben und Therapieoptionen nicht wahrgenommen wurden. Diese Sachverhaltsfeststellungen binden das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG, da keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür erkennbar ist.

Selbst bei Annahme einer um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit läge keine rentenbegründende Invalidität vor. Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sind vom Invalideneinkommen pauschal 10 % abzuziehen; bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger beträgt der Abzug insgesamt 20 %. Ein vom Beschwerdeführer geforderter leidensbedingter Abzug von 25 % findet in dieser Bestimmung keine Grundlage und wäre selbst bei Anwendung nicht ausreichend, um einen Rentenanspruch zu begründen. Da ab Februar 2024 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr besteht, erfolgt die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV.

Weitere Abklärungen erübrigen sich, da keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel erledigt. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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