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Justizze. Art. 95 AVIG

Bundesverwaltungsgericht

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung: Lernende anspruchsberechtigt trotz fehlender Bewilligung, Verwirkung für Abrufkräfte, Reduktion auf Fr. 5'244.75 (Art. 4 Abs. 2 Bst. abis Covid-19-VO ALV)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
B-7528/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 95 AVIG Art. 9 BV Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Eine Gastronomiebetreiberin bezieht zwischen März 2020 und Juli 2021 Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeitende, darunter eine Lernende, zwei Arbeitnehmerinnen auf Abruf und eine weitere Angestellte. Das SECO fordert nach einer Arbeitgeberkontrolle rund 14'000 Franken zurück, da für die Lernende keine kantonale Bewilligung vorgelegen habe, der Betrieb nicht behördlich geschlossen gewesen sei, die Abrufkräfte die Wartefrist nicht erfüllt hätten und Ferientage abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rückforderung bezüglich der Lernenden und beruft sich für die anderen Fälle auf Vertrauensschutz sowie Verjährung.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und reduziert die Rückforderung auf 5'244.75 Franken. Hinsichtlich der Lernenden stellt das Gericht fest, dass die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung keine vorgängige ausdrückliche Bewilligung der kantonalen Amtsstelle verlangt; die kantonale Verfügung, keinen Einspruch gegen die Kurzarbeit zu erheben, genügt den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. abis der Verordnung. Zudem qualifizierte die kantonale Amtsstelle den eingeschränkten Take-away-Betrieb zurecht als behördliche Schliessung, und die Ausbildung der Lernenden wurde durch Probekochen und Aufsicht sichergestellt, weshalb die Auszahlung rechtmässig war.

Für die beiden Arbeitnehmerinnen auf Abruf tritt hingegen Verwirkung ein. Da deren kurze Anstellungsdauer bereits aus den bei der Auszahlung vorliegenden Begleitschreiben hervorging, begann die dreijährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG sofort mit der Leistungsauszahlung im Jahr 2020; die Revisionsverfügung von Mai 2024 erfolgte somit verspätet. Hingegen ist die Rückforderung für den Ferienbezug einer weiteren Arbeitnehmerin nicht verwirkt, da dieser Umstand erst durch die spätere Arbeitgeberkontrolle aktenkundig wurde und die zweifellose Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erst dann festgestellt werden konnte. Ein Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV greift für die unrichtigen Leistungen nicht, da wiederholte vorbehaltlose Auszahlungen keinen schutzwürdigen Tatbestand bilden.

Die Verfahrenskosten von 560 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt, die zu rund 60 Prozent obsiegte. Der Vorinstanz wird eine Parteientschädigung von 3'000 Franken auferlegt, da sie als Bundesbehörde keinen eigenen Anspruch hat. Die Frage eines allfälligen Erlasses wegen grosser Härte bleibt einem separaten Verfahren bei der zuständigen Arbeitslosenkasse vorbehalten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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