Kurzarbeitsentschädigung: Behördliche Pandemie-Massnahmen behinderten vollständige Arbeitsaufnahme, Rückforderung teilweise aufgehoben (Art. 8f Abs. 1 Bst. b Covid-19-VO AVIG)
- Datum
- 07.09.2026
- Geschäftsnummer
- B-2822/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Arbeitgeberin im Kulturbereich bezog zwischen April 2020 und Januar 2022 Kurzarbeitsentschädigung. Nach einer externen Prüfung forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unrechtmässig bezogene Leistungen zurück. Im Einspracheverfahren wurde die Forderung reduziert, blieb aber für drei Mitarbeitende auf Abruf bestehen. Die Arbeitgeberin focht den Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Sie machte geltend, dass für eine Arbeitnehmende trotz variabler Einsätze aufgrund behördlicher Corona-Massnahmen ein Anspruch bestanden habe und dass bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes eines anderen Mitarbeitenden ein unbezahlter Urlaubsmonat nicht berücksichtigt werden dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Rückforderung von Fr. 7'376.60 auf Fr. 6'327.70.
Hinsichtlich der Arbeitnehmenden E._______ stellte das Gericht fest, dass behördlich angeordnete Massnahmen im Zeitraum Juli bis September 2021 die vollständige Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin verhindert hatten. Trotz Lockerungen ab Ende Juni 2021 unterlagen Veranstaltungen weiterhin Personen- und Kapazitätsbeschränkungen sowie Zertifikats- und Bewilligungspflichten. Da die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin unmittelbar von der Durchführung solcher Events abhängt, waren die Einschränkungen kausal für den Arbeitsausfall. Dies genügte für die Anwendung der pandemiebedingten Sonderregelung, wonach auch Arbeitnehmende auf Abruf mit starken Schwankungen anspruchsberechtigt waren, wenn behördliche Massnahmen die volle Arbeitsaufnahme behinderten. Der auf E._______ entfallende Rückforderungsbetrag von Fr. 1'048.90 wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG aufgehoben.
Bezüglich des Mitarbeitenden C._______ wies das Gericht die Rüge gegen die Einbeziehung des August 2019 als Nullmonat in die Durchschnittsberechnung ab. Art. 57 AVIV stelle ausdrücklich auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, um Schwankungen auszugleichen. Eine selektive Ausklammerung einzelner Monate wie unbezahltem Urlaub widerspreche diesem Zweck und sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hatte die Werte daher korrekt ermittelt.
Die verbleibende Rückforderung von Fr. 6'327.70 erwies sich als zweifellos unrichtig und von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Das Gericht setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 850.– fest und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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