Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 95 AVIG

Bundesverwaltungsgericht

Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung für Lernende ohne Bewilligung: Anspruch bei behördlicher Schliessung trotz Take-away-Betrieb (Art. 4 Abs. 2 Bst. a Covid-19-Verordnung ALV)

Datum
14.08.2026
Geschäftsnummer
B-8049/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 53 ATSG Art. 95 AVIG

Zusammenfassung

Eine AG betreibt ein Restaurant und bezog während der Corona-Pandemie Kurzarbeitsentschädigungen für zwei Lernende. Das SECO forderte die Leistungen zurück, da keine ausdrückliche Bewilligung der kantonalen Amtsstelle vorgelegen habe und der Betrieb wegen Take-away-Angeboten nicht als vollständig geschlossen gegolten habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Rückforderung und macht geltend, die Voraussetzungen seien erfüllt gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Rückforderungsverfügung auf. Es stellt fest, dass weder das AVIG noch die Covid-19-Verordnung ALV eine vorgängige ausdrückliche Bewilligung der kantonalen Amtsstelle für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an Lernende verlangen; die kantonale Verfügung über den Verzicht auf Einspruch genügt. Zudem erachtet das Gericht die Voraussetzung der behördlichen Schliessung als erfüllt, da der Betrieb faktisch geschlossen war und das Take-away-Angebot lediglich einer Schadenminderungspflicht entsprach, was die kantonale Amtsstelle bereits rechtskräftig so beurteilt hatte. Da auch unbestritten ist, dass die Ausbildung fortgesetzt wurde und keine anderweitige finanzielle Unterstützung floss, fehlt es an der für eine Wiedererwägung nötigen zweifellosen Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als darauf eingetreten wird; auf die Beantragung der Aufhebung der ursprünglichen Revisionsverfügung sowie auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der Kostenvorschuss wird erstattet; eine Parteientschädigung wird mangels anwaltlicher Vertretung nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide