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Justizze. Art. 8 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Schweizerin mit Wohnsitz in Österreich beantragt Invalidenrente: unzureichende Erhebung des psychiatrischen Gesundheitszustands führt zur Rückverweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 8 Abs. 1 ATSG)

Datum
08.01.2016
Geschäftsnummer
C-2288/2013
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 38 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 1 FZA Art. 4 IVG Art. 69 IVG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 7 VGKE Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 61 VwVG Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Eine Schweizerin mit Wohnsitz in Österreich beantragte eine Invalidenrente bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA). Die IVSTA lehnte den Antrag ab, weil sie einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent nicht feststellen konnte. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, ihr Gesundheitszustand – insbesondere ihre psychiatrischen Erkrankungen – sei nicht umfassend genug geprüft worden. Streitig war, ob die Vorinstanz den psychiatrischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtskonform erhoben hatte und ob die daraus resultierende Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit tragfähig war.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die abweisende Verfügung der IVSTA auf und verwies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Der Gerichtshof stellte fest, dass der psychiatrische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin samt Verlauf, dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die anzunehmende Validentätigkeit nicht rechtskonform erhoben worden waren. Es gab erhebliche, nicht diskutierte Differenzen zwischen den psychiatrischen Gutachten: Während 2009 bis 2011 von einer depressiven Erkrankung mit 60–75 % eingeschränkter Arbeitsfähigkeit die Rede war, standen ab 2012 eine emotionale Instabilität und eine posttraumatische Belastungsstörung im Vordergrund. Das erste amtliche Gutachten vom 9. Oktober 2012 diagnostizierte keine posttraumatische Belastungsstörung, das Gerichtsgutachten vom 21. März 2013 sprach nur noch von einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, während der Austrittsbericht vom 19. Juli 2013 wieder eine posttraumatische Belastungsstörung als erste Diagnose nannte. Das Privatgutachten vom 11. September 2014 erkannte diese Störung gar als schwerwiegend an. Diese Widersprüche wurden weder vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) noch von der Vorinstanz thematisiert oder erklärt; stattdessen wurde die Beurteilung eines einzigen psychiatrischen Gutachtens vom 25. November 2014 vorbehaltlos übernommen. Zudem blieb ungeklärt, welche berufliche Tätigkeit die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ausüben könnte – insbesondere angesichts ihrer häufig unterbrochenen Erwerbsbiographie und der Tatsache, dass ihre letzte Tätigkeit nur sechs Monate dauerte. Diese Mängel verletzten die materiell-rechtlichen Vorgaben der Invalidenversicherung (Art. 8 Abs. 1 ATSG), des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 6 ATSG, Art. 8 ATSG) sowie der Verfahrensgrundsätze (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 31, 32, 33, 33 lit. d, 37 VGG, Art. 28 ff. VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 61 VwVG, Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 64 Abs. 1 und 4 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE, Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV, Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 13 Abs. 2 lit. a mit Anhängen, Art. 1 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883, Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung 883, Art. 4 Verordnung 883, Art. 3 Abs. 1 lit. a und c Verordnung 883). Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben, und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Anforderung an die rechtskonforme Erhebung psychiatrischer Gesundheitszustände in der Invalidenversicherung unterstreicht und klarmacht, dass widersprüchliche Diagnosen nicht einfach übergangen werden dürfen.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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