Grenzgänger mit chronischen HWS-Beschwerden und depressiver Symptomatik verlangt Invalidenrente: Aufhebung der Abweisung und Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung wegen unvollständiger medizinischer Abklärung (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 04.06.2019
- Geschäftsnummer
- C-189/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 40 IVV Art. 12 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Grenzgänger, der bis Mai 2013 in der Schweiz als Metallbauer erwerbstätig war, stürzte am 15. Mai 2012 von einem Gerüst und zog sich Kopf-, Nacken- und Zahnverletzungen zu. Seitdem machte er HWS-Probleme, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen sowie Schlafstörungen geltend. Im November 2016 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) sein Gesuch um eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 21 % ab. Gegen diese Verfügung erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Streitig war, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente rechtmässig abgelehnt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurück. Es stellte fest, dass entscheidwesentliche Aspekte des medizinischen Sachverhalts unvollständig geklärt blieben, insbesondere die psychische Komponente der Symptomatik – darunter Schlafstörungen, depressive Symptomatik gemäss Hausarztbericht vom 20. November 2015 sowie die von mehreren behandelnden Ärzten diagnostizierte HWS-Distorsion und das Zervikalsyndrom – nicht hinreichend berücksichtigt worden waren. Der kreisärztliche Bericht vom 15. März 2016, auf den sich die Vorinstanz massgeblich stützte, ging zwar auf funktionelle Einschränkungen im Bereich der Brustwirbelsäule ein, vernachlässigte jedoch die subjektiven Funktionseinschränkungen im HWS-Bereich und die psychischen Aspekte. Auch die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und der Rehaklinik D._______ blieben angesichts der widersprüchlichen Befunde und der fehlenden Auseinandersetzung mit der psychischen Problematik sowie der Hypoplasie der Vertebralis rechts unzureichend. Da sich aus den Akten kein lückenloses und einheitliches Bild der Diagnosen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergab, war die Vorinstanz verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere eine fachärztliche, polydisziplinäre Begutachtung des Gesundheitsschadens und seiner Folgen für die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung musste unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen und psychischen Leiden erfolgen, die einen strukturierten Prüfungsraster für die invalidisierende Wirkung vorsieht (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 6 ATSG, Art. 40 Abs. 2 IVV, Art. 12 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet und eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der Beweiswürdigungspflicht bei komplexen, multimorbiden Fällen mit somatischen und psychischen Komponenten bekräftigt und klare Vorgaben für die erforderliche Tiefe und Breite der medizinischen Abklärung bei Invaliditätsentscheiden setzt.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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