Steuerpflichtige klagt gegen Mehrwertsteuernachforderung wegen Personalverleih an Aktionäre und Vermietung an Schwestergesellschaft: Verjährung für 2013/2014 anerkannt, drittpreiskonformer Mietzins auf Fr. 276'000.– festgesetzt (Art. 24 Abs. 2 MWSTG)
- Datum
- 09.01.2025
- Geschäftsnummer
- A-696/2024
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 24 MWSTG Art. 43 MWSTG Art. 74 MWSTG Art. 26 MWSTV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Die A._______ AG erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit dem diese Mehrwertsteuernachforderungen für die Steuerperioden 2013 bis 2017 bestätigt hatte. Streitig waren insbesondere die steuerliche Behandlung des Personalverleihs an das ihr eng verbundene Ehepaar X._______ und Y._______ sowie der Mietzins für die Vermietung der Liegenschaft «A.a_______» an ihre Schwestergesellschaft C._______ AG. Die ESTV war der Auffassung, dass der Personalverleih und die Vermietung steuerbar seien und der jeweilige Drittpreis korrekt geschätzt worden sei. Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl die Höhe der geschätzten Entgelte als auch die verwendeten Methoden und machte zudem geltend, dass die Nachforderungen für die Steuerperioden 2013 und 2014 absolut verjährt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den angefochtenen Einspracheentscheid teilweise auf. Für die Steuerperioden 2013 und 2014 stellte es fest, dass die absolute Festsetzungsverjährung nach Art. 74 Abs. 1 MWSTG eingetreten ist, weil die Steuerforderungen durch das Urteil A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 nicht rechtskräftig festgesetzt wurden: Die Rückweisung betraf nur die Neuberechnung des Personalverleihs und ließ der Vorinstanz noch Entscheidungsspielraum, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelte, der nicht materiell rechtskräftig geworden ist. Damit sind die Nachforderungen im Umfang von Fr. 7'647.15 für 2013 und Fr. 7'702.15 für 2014 verjährt.
Für die Steuerperioden 2015 bis 2017 entschied das Gericht, dass die von der ESTV angewandte Methode zur Ermittlung des drittpreiskonformen Mindestmietzinses nicht sachgerecht war, weil sie den Mindestmietzins fälschlich als Prozentsatz des hypothetischen Umsatzes berechnete, den die Mieterin hätte erzielen müssen, um kostendeckend zu arbeiten. Dies widerspricht der Funktion eines Mindestmietzinses, der das Risiko des Mieters bei schlechtem Geschäftsgang absichern soll. Stattdessen setzte das Gericht den drittpreiskonformen Mietzins auf Fr. 276'000.– pro Jahr fest, gestützt auf die amtliche Schätzung der Grundstückschätzungskommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 22. September 2015, die vor Ort durch orts- und fachkundige Experten unter Einbezug der Grundeigentümer vorgenommen wurde und den marktüblichen Mietwert für die Liegenschaft ermittelte. Diese Schätzung berücksichtigte alle wertbildenden Faktoren und war zeitnah zum Mietbeginn im Jahr 2015 erstellt worden. Der so festgesetzte Mindestmietzins lag über der mit 8.5 % vom jeweiligen Gesamtertrag berechneten Umsatzmiete und kam daher zum Tragen.
Die Sache wurde zur Neuberechnung der Steuernachforderungen und des Verzugszinses für die Steuerperioden 2015 bis 2017 an die ESTV zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt, da sie teilweise obsiegte; die ESTV wurde verpflichtet, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu zahlen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Rückweisungsentscheid nur dann als (Quasi-)Endentscheid gilt, wenn der Vorinstanz keinerlei Ermessensspielraum mehr bleibt, und weil sie die Anwendung der amtlichen Grundstückschätzung als verlässliche Grundlage für die Bestimmung des drittpreiskonformen Mietzinses im Mehrwertsteuerrecht bestätigt.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Steuerpflichtige überlässt Kunstgegenstände eng verbundenen Aktionären unentgeltlich: Mehrwertsteuerpflichtige Leistung an eng verbundene Personen, aber fehlerhafte Drittvergleichsschätzung durch ESTV (Art. 24 Abs. 2 MWSTG)
- Stiftung beruft sich auf Ruling zur Vorsteuerabzugsberechtigung: Vertrauensschutz greift trotz späterer Rechtsprechung und Praxisänderung (Art. 69 MWSTG)
- Holzhandelsunternehmen belastet Waldeigentümer mit effektiven Erntekosten: Weiterbelastung ist steuerbare Leistung, keine Entgeltsminderung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
- Steuerpflichtige erhält Beiträge für Entsorgung tierischer Nebenprodukte: Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 75 Abs. 3 MWSTV sachgerecht, absolute Verjährung für 2011 führt zu teilweiser Gutheissung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG)
- Kunstgesellschaft mit Sitz auf Kanalinseln vermietet Sammlung an wirtschaftlich Berechtigten mit Schweizer Wohnsitz: Steuerumgehung bei Vorsteuerabzug für Einfuhrsteuern festgestellt (Art. 10 MWSTG, Art. 28 MWSTG, Art. 42 Abs. 6 MWSTG)
- Unternehmen bezahlt Verrechnungssteuer nach informeller Aufforderung: Rückvergütung möglich, da keine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG vorliegt (Art. 12 Abs. 1 VStV)