Gesetzesartikel
Art. 27 KVG – Geburtsgebrechen
6 Entscheide, in denen Art. 27 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Versicherte mit multiplen Nichtanlagen erhält Kostenübernahme für Sanierung alter Implantatprothesen: Folgebehandlung nach dem 20. Lebensjahr ist notwendig (Art. 19a Abs. 1 lit. a KLV)
- Versicherte mit angeborener cerebraler Lähmung verlangt Weiterführung der Hippotherapie nach Vollendung des 20. Altersjahrs: Kein Anspruch gegen die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 27 KVG)
- Krankenkasse verlangt Rückzahlung von Invalidenversicherungsleistungen für Zwillinge indischer Entsandter: Keine Versicherungspflicht nach KVG während Entsendung gemäss Abkommen mit Indien (Art. 5 Abkommen vom 3. September 2009)
- Versicherte mit Phenylketonurie beansprucht nach dem 20. Lebensjahr Kostenübernahme für Spezialnährmittel durch die obligatorische Krankenversicherung: Koordination mit der Invalidenversicherung erfordert Übernahme therapeutischer Massnahmen (Art. 52 Abs. 2 KVG)
- Schweizer Kind einer Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland beansprucht orthopädische Spezialschuhe: Anwendung von Art. 9 Abs. 2 IVG verstösst gegen Diskriminierungsverbot der VO 1408/71 (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.