Gesetzesartikel
Art. 14 IVG – Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungsübernahme
4 Entscheide, in denen Art. 14 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Belegzahnarzt führt stationäre Behandlung in SwissDRG-Klinik ohne Voranmeldung: Kein Anspruch auf Vergütung nach SSO-Tarifvertrag (Art. 13 Abs. 1 IVG)
- Kanton Zürich weigert sich, 20-Prozent-Anteil für stationäre kieferorthopädische Behandlung in Klinik ohne kantonalen Leistungsauftrag zu übernehmen: Kostenpflicht verneint, da Art. 14bis IVG integral auf Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG verweist (Art. 14bis IVG)
- Krankenkasse verlangt Rückzahlung von Invalidenversicherungsleistungen für Zwillinge indischer Entsandter: Keine Versicherungspflicht nach KVG während Entsendung gemäss Abkommen mit Indien (Art. 5 Abkommen vom 3. September 2009)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.