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Justizze. Art. 28 AHVV

Bundesgericht

Inhaberin eines Hotels in Nichtvertragsstaat zahlt AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige: Einkünfte aus Betrieb gelten nicht als Renteneinkommen (Art. 28 Abs. 1 AHVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 V 224 · ATF 146 V 224 · DTF 146 V 224
Datum
15.06.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 V 224
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 AHVG Art. 10 AHVG Art. 6ter AHVV Art. 28 AHVV

Zusammenfassung

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verlangte von einer in der Schweiz wohnhaften Person Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund ihrer Einkünfte als Inhaberin eines Hotel- und Wellnessbetriebs in U., einem Nichtvertragsstaat. Sie qualifizierte diese Einkünfte zunächst als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, dann als massgebendes Renteneinkommen einer Nichterwerbstätigen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zurück, um die Beiträge ohne Berücksichtigung dieses Einkommens festzusetzen. Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Bestätigung ihrer Verfügungen. Streitig war allein, ob das im Ausland erzielte Erwerbseinkommen als Renteneinkommen im Sinne der AHV-Verordnung zu betrachten ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2012 und 2013 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte und dort keine Erwerbstätigkeit ausübte, weshalb sie gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG als Nichterwerbstätige beitragspflichtig war. Ihre Einkünfte aus dem Hotel- und Wellnessbetrieb in U., einem Nichtvertragsstaat, wurden als Erwerbseinkommen qualifiziert, das jedoch nach Art. 6ter lit. a AHVV von der Beitragsbemessung ausgenommen ist. Der entscheidende Punkt war, ob dieses Einkommen als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV gilt. Das Gericht verneinte dies: Der Begriff „Renteneinkommen“ schliesst eine direkte Verbindung mit der eigenen Erwerbstätigkeit aus; es handelt sich um wiederkehrende Leistungen, die nicht Entgelt für eine Tätigkeit sind. Auch fiktives Renteneinkommen setzt eine gesetzliche Grundlage voraus – für die Personengruppe nach Art. 6ter lit. a AHVV fehlt eine solche Regelung, im Gegensatz zur Gruppe nach lit. c, für die Art. 29 Abs. 5 AHVV ausdrücklich den Aufwand als Renteneinkommen gleichsetzt. Eine doppelte Berücksichtigung des Vermögens – einmal als tatsächlich vorhandenes Vermögen und einmal als fiktives Deckungskapital hinter dem sogenannten Renteneinkommen – wäre sachlich unbegründet. Daher stellt das Einkommen weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Die Wegleitung des BSV in Rz. 1038.1 ist insoweit rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher unbegründet.

Die Entscheidung klärt zentral, dass Art. 6ter lit. a AHVV nicht nur die Beitragsfreiheit des Erwerbseinkommens aus Nichtvertragsstaaten regelt, sondern auch ausschliesst, dass dieses Einkommen als Renteneinkommen für die Beitragsberechnung der Nichterwerbstätigen herangezogen wird – ein systematischer Schluss aus der Abwesenheit einer entsprechenden Verordnungsnorm und dem Verbot der kumulativen Berücksichtigung von Vermögen.

Regeste

Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 6ter lit. a und Art. 28 Abs. 1 AHVV; Beitragsfestsetzung. Das Erwerbseinkommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat zufliesst, stellt weder tatsächliches noch fiktives Renteneinkommen dar. Insoweit ist die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) in Rz. 1038.1 rechtswidrig (E. 4.6 und 4.7). Regeste Art. 4 al. 2 let. a et art. 10 al. 1 LAVS; art. 6ter let. a et art. 28 al. 1 RAVS; fixation des cotisations. Les revenus d'une activité lucrative perçus par une personne domiciliée en Suisse comme exploitant ou comme associé d'une entreprise ou d'un établissement stable sis dans un Etat avec lequel la Suisse n'a pas conclu de convention de sécurité sociale ne constituent ni un revenu effectif ni un revenu fictif acquis sous forme de rente. A cet égard, la Directive de l'OFAS sur l'assujettissement aux assurances AVS et AI (DDA) au ch. 1038.1 est contraire au droit (consid. 4.6 et 4.7). Regesto Art. 4 cpv. 2 lett. a e art. 10 cpv. 1 LAVS; art. 6ter lett. a e art. 28 cpv. 1 OAVS; fissazione dei contributi. I redditi che una persona con domicilio in Svizzera percepisce come proprietario o socio di aziende o di stabilimenti con sede in uno Stato con il quale la Svizzera non ha concluso una convenzione di sicurezza sociale, non costituiscono né un reddito effettivo né un reddito fittizio acquisito sotto forma di rendita. In tal senso, la direttiva dell'UFAS sull'obbligo assicurativo nell'AVS/AI (DOA) alla cifra marginale 1038.1 è contraria al diritto (consid. 4.6 e 4.7).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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