Ehepaar beantragt Abzug von Fr. 18'474 für behinderungsbedingtes Schwimmbad: Vorinstanz prüfte Unzumutbarkeit des externen Besuchs unzureichend, Bundesgericht weist Sache zurück (Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG)
- Datum
- 15.09.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_450/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 29 BV Art. 2 BehiG Art. 32 DBG Art. 33 DBG Art. 34 DBG Art. 146 DBG Art. 34 StG Art. 9 StHG Art. 72 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau beantragte bei der Steuerverwaltung den steuerlichen Abzug von Fr. 18'474 für Teilaufwendungen beim Bau eines Schwimmbads und einer Stützmauer sowie von Fr. 5'643 für Anwaltskosten im Zusammenhang mit drei Nachbarschaftsverfahren. Die Steuerverwaltung lehnte beide Beträge ab. Auch die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wiesen die Rechtsmittel ab. Das Ehepaar erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Schwimmbadaufwendungen als behinderungsbedingte Kosten abziehbar sind und ob die Anwaltskosten als Unterhaltskosten gelten.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise begründet ist. Für den Abzug der behinderungsbedingten Kosten von Fr. 18'474 war entscheidend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zur Unzumutbarkeit des Besuchs eines öffentlichen Schwimmbads nicht hinreichend festgestellt und sich unzureichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hatte. Die Beschwerdeführer hatten glaubhaft dargelegt, dass die beschwerdeführende Ehefrau an einer schmerzhaften, sich verschlimmernden Polyarthrose litt, keine Kraft in den Händen hatte und sich daher an Geländern nicht festhalten konnte; zudem war sie auf tägliche Wassertherapie angewiesen. Die Vorinstanz ging pauschal davon aus, dass ein Besuch eines öffentlichen Schwimmbads 13 km entfernt zumutbar sei, ohne diese konkreten gesundheitlichen Einschränkungen zu würdigen. Damit verletzte sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und stellte den sachlich entscheidenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG sind behinderungsbedingte Kosten nur dann abziehbar, wenn sie direkt durch die Behinderung verursacht sind und nicht als Luxusausgaben gelten – was im vorliegenden Fall nur bei therapeutischer Unabdingbarkeit des hauseigenen Schwimmbads und gänzlicher Unzumutbarkeit des externen Besuchs möglich wäre. Diese Voraussetzungen bedürfen einer genaueren Prüfung durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Art der Behinderung, der angeordneten Therapie und der persönlichen Umstände. Hinsichtlich der Anwaltskosten von Fr. 5'643 entschied das Bundesgericht, dass diese weder als Unterhaltskosten nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG noch nach § 34 Abs. 1 Ziff. 1 StG TG abziehbar sind: Die Kosten für das Vorgehen gegen Kleintierstallungen und einen Pavillon auf dem Nachbargrundstück dienten nicht dem Werterhalt der eigenen Liegenschaft, da weder konkrete Immissionen noch eine nachvollziehbare Gefahr für das Trinkwasser nachgewiesen wurden; die Kosten für das Ponyhaus waren Anschaffungskosten, da sie mit der Errichtung der Baute zusammenhingen und nicht der Erhaltung des bestehenden Wertes dienten. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000 wurden anteilsmässig aufgeteilt: Fr. 500 auf die Beschwerdeführer (zu gleichen Teilen, solidarisch haftend) und Fr. 1'500 auf den Kanton Thurgau. Parteientschädigungen wurden verweigert, weil die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Unzumutbarkeit eines externen Therapieortes bei behinderungsbedingten Kosten nicht pauschal beurteilt werden darf, sondern konkret anhand der individuellen gesundheitlichen Einschränkungen und der tatsächlichen Zugänglichkeit geprüft werden muss.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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