Faktischer Geschäftsführer lässt private Leistungen durch Gesellschaft begleichen: Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG liegt vor, da Leistungen direkt beim Beschwerdegegner als Einkommen zu erfassen sind
- Datum
- 26.02.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_449/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 DBG Art. 24 DBG Art. 175 DBG Art. 7 StHG Art. 56 StHG Art. 72 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das eine Steuerrekurskommission entschieden hatte. Streitig war, ob geldwerte Leistungen, die die C.________ GmbH im Jahr 2005 an den Beschwerdegegner und dessen Lebenspartnerin erbracht hatte – darunter eine Familienreise ins Disneyland Paris, Leasingraten für ein privat genutztes Fahrzeug sowie Bang & Olufsen-Anlagen – steuerlich beim Beschwerdegegner als Einkommen zu erfassen waren. Die Steuerverwaltung war der Auffassung, diese Leistungen stellten Steuerhinterziehung dar, während die Vorinstanz sie teilweise abgelehnt hatte. Es war umstritten, ob die Dreieckstheorie oder die Direktbegünstigungstheorie anzuwenden sei und ob die Leistungen im Beteiligungsverhältnis der Schwester des Beschwerdegegners oder in dessen Funktion als faktischer Geschäftsführer begründet waren.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und bestätigte die Einspracheverfügung der Steuerverwaltung vom 4. September 2015, soweit sie die Steuerbussen wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer und der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern betraf. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner als faktischer Geschäftsführer der C.________ GmbH die fraglichen Leistungen veranlasst hatte, wobei er seine Schwester und den anderen Beteiligungsinhaber als Strohleute eingesetzt hatte. Die Leistungen – darunter die Familienreise ins Disneyland Paris, die Leasingraten für ein privat genutztes Fahrzeug und die Bang & Olufsen-Anlagen – führten beim Beschwerdegegner zu einem Reinvermögenszugang und waren daher als Einkommen nach Art. 16 Abs. 1 DBG zu erfassen, da sie weder steuerfreier Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG noch Ausnahmetatbestände nach Art. 24 DBG erfüllten. Mangels Schenkungsabsicht der gewinnstrebigen C.________ GmbH war Art. 24 lit. a DBG nicht einschlägig. Der Beschwerdegegner hatte die Leistungen bewusst und willentlich falsch verbucht und in seiner Steuererklärung für 2005 nicht deklariert, obwohl er ihre Steuerbarkeit erkannt hatte; dies ergab sich aus dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2013, das als verbindlich galt. Damit war sowohl der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG als auch der subjektive Tatbestand mit Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Strafzumessung mit einem Bussenfaktor von 1.2 wurde als nachvollziehbar und rechtmässig beurteilt, da die Steuerverwaltung strafschärfend das ausgeklügelte System der Verbuchung privater Aufwendungen unter Zuhilfenahme von Strohleuten berücksichtigte und strafmildernd die bereits erfolgte Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug sowie hohe Unterhaltszahlungen und psychische Belastung einbezog. Für die kantonalen und kommunalen Steuern galt nach Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 56 Abs. 1 StHG dieselbe Rechtslage wie für die direkte Bundessteuer, sodass die Entscheidung entsprechend auf diese Steuerarten übertragen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Bundesgericht verwies die Kostenfrage des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurück.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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