Beschwerdeführerin bestellt im Namen ihrer Ex-Freundin Waren im Internet: Betrugstatbestand erfüllt, Opfermitverantwortung verneint, Strafreduktion nach Art. 54 StGB abgelehnt (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Datum
- 22.05.2024
- Geschäftsnummer
- 6B_1085/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 47 StGB Art. 54 StGB Art. 146 StGB Art. 147 StGB
Zusammenfassung
Eine Person wurde in erster Instanz wegen Betrugs, versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung und weiterer Delikte verurteilt. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Verurteilung, wobei es insbesondere den Betrug durch mehrere Onlinebestellungen im Namen einer Ex-Freundin feststellte. Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie rügte unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung, die Ablehnung eines verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfall vom 4. Mai 2019, eine fehlerhafte Beurteilung des Betrugstatbestands sowie eine unangemessene Strafzumessung. Streitig war insbesondere, ob die Opfermitverantwortung der Onlinehändler gegeben war und ob die schweren gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls eine Strafbefreiung oder -milderung nach Art. 54 StGB rechtfertigten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin am 19. März 2016 nicht willkürlich vorgegangen sei, sondern sich auf ein umfassendes psychiatrisches Gutachten stützte, das eine leichte bis mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit attestiert hatte; eine vollständige Schuldunfähigkeit war nicht festgestellt worden. Zur Ablehnung des verkehrstechnischen Gutachtens zum Unfall vom 4. Mai 2019 führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt habe, warum C.________ nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein könne – insbesondere weil vor der Kreuzung drei Fahrzeuge deren Fahrbahn gekreuzt hatten und die Beschwerdeführerin selbst an der Berufungsverhandlung keine Beschleunigung mehr erwähnte. Bei den Onlinebestellungen im Namen ihrer Ex-Freundin B.________ stellte das Bundesgericht fest, dass die Täuschung arglistig war: Die Bestellungen erfolgten an eine Adresse, an der B.________ früher gewohnt hatte, sodass eine Überprüfung für die Händler nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre; zudem handelte es sich bei den Parfüms und Schmuckstücken um Alltagsgeschäfte, bei denen keine Bonitätsprüfung zumutbar war. Die Opfermitverantwortung war daher zu verneinen, was die Erfüllung des Betrugstatbestands nach Art. 146 Abs. 1 StGB bestätigte. Zur Strafzumessung entschied das Bundesgericht, dass Art. 54 StGB nicht anwendbar sei, weil das Verschulden bei der fahrlässigen Körperverletzung mittelschwer gewesen sei und die gesundheitlichen Folgen – trotz Impressionsfrakturen, Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und persistierender Schmerzen – nicht so schwerwiegend seien, dass eine Strafe unangemessen erscheine; die Beschwerdeführerin war bereits zwei Tage nach dem Unfall wieder entlassen worden und ihre Arbeitsfähigkeit war nicht beeinträchtigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Opfermitverantwortung im Onlinehandel und bekräftigt die strenge Handhabung von Art. 54 StGB bei Vorsatz- und mittelschwerem Fahrlässigkeitsverschulden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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