Bundesanwaltschaft beantragt Entsiegelung von Kommunikationsdaten zwischen Beamtem und Medienvertretern: Quellenschutz greift auch bei Geräten des Beschuldigten (Art. 172 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 153 · ATF 151 IV 153 · DTF 151 IV 153
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 IV 153
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 17 BV Art. 36 BV Art. 10 EMRK Art. 172 StPO Art. 264 StPO
Zusammenfassung
Die Bundesanwaltschaft erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, das ihr Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung von Geräten und Datensicherungen von Peter Lauener, Marc Walder und der Ringier AG abgewiesen hatte. Streitig war, ob Korrespondenz zwischen einem beschuldigten Beamten und Medienschaffenden – auch wenn sie auf Geräten des Beschuldigten gespeichert ist – dem journalistischen Quellenschutz unterliegt und damit einer Beschlagnahme entzogen ist. Die Bundesanwaltschaft argumentierte, die Kommunikation diene nicht der Aufdeckung von Missständen, sondern der Beeinträchtigung der Bundesexekutive, und verlangte die Entsiegelung insbesondere von E-Mails zwischen Lauener und Walder sowie von Daten, die auf Mitarbeiter der Ringier AG hinweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab. Es stellte fest, dass die Amtsgeheimnisverletzung, die Gegenstand der strafrechtlichen Untersuchung ist, nicht im abschliessenden Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist; daher gilt der Quellenschutz für Medienschaffende in diesem Verfahren nach Art. 320 StGB ohne Einschränkung. Der CEO der Ringier AG, Marc Walder, ist als Hilfsperson im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO geschützt, weil er als Mittelsmann zwischen dem Informanten Lauener und den tätigen Journalisten der Ringier AG fungierte. Die Ringier AG selbst ist ein Medienunternehmen, das periodisch Zeitungen und Zeitschriften herausgibt, und fällt daher ebenfalls unter den Schutz von Art. 172 StPO. Der Kommunikations- und Datenverkehr zwischen Lauener und Walder unterliegt dem Quellenschutz auch dann, wenn er auf Geräten Laueners gespeichert ist, denn Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO verbietet die Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen „ungeachtet des Ortes“. Das Motiv des Informanten – hier Laueners – ist für die Frage der Durchbrechung des Quellenschutzes nicht entscheidend, wie Art. 10 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 17 Abs. 3 BV verlangen; der Schutz dient der Wächterfunktion der Medien in einer Demokratie und darf nicht davon abhängen, ob der Informant Missstände aufdecken oder politischen Einfluss nehmen will. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht die Untersuchungsrelevanz einzelner Datenfilter verneint, etwa jener nach Begriffen wie „Blick“ oder „Office Marc Walder“, weil diese auf Mitarbeiter der Ringier AG hinweisen, die als Hilfspersonen ebenfalls geschützt sind, und weil die Bundesanwaltschaft nicht darlegte, was sie sich von deren Auswertung erhoffte. Art. 42 Abs. 2 BGG wurde nicht verletzt, da die Beschwerdeführerin sich nicht ausreichend mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz auseinandersetzte. Das Bundesgericht betonte, dass der Quellenschutz nicht nur Journalisten, sondern sämtliche Personen umfasst, die mittelbar an der Medienproduktion beteiligt sind – einschliesslich Verleger, Direktionsmitglieder und Inhaber von Medienunternehmen – und dass eine weite Auslegung des Informationsbegriffs notwendig ist, um die Medienfreiheit gemäss Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK wirksam zu gewährleisten.
Regeste
Art. 172 und 264 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 17 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK; Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden. Das Motiv des Informanten, mithin auch ein allfällig "täuschendes" Verhalten desselben, ist für die Frage, ob der Quellenschutz ausnahmsweise zu durchbrechen ist, nicht entscheidend. Da die Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog in Art. 172 Abs. 2 StPO umfasst ist, gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden in Verfahren nach Art. 320 StGB ohne Einschränkung. Unter die im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO "befassten" Personen fallen nicht nur die Journalisten im eigentlichen Sinn, sondern sämtliche Personen, die in beliebiger Weise, auch nur mittelbar, an der Medienproduktion beteiligt sind. Der Begriff der "Hilfspersonen" ist entsprechend weit zu verstehen. Als solche können namentlich auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens bezeichnet werden. Der Kommunikations- und Datenverkehr einer beschuldigten Person mit Medienschaffenden kann auch dann dem Geheimnisschutz unterliegen, wenn er auf Geräten der beschuldigten Person sichergestellt wird (E. 3 und 4). Regeste Art. 172 et 264 al. 1 let. c CPP; art. 17 al. 3 Cst.; art. 10 CEDH; interdiction de séquestrer des documents concernant des contacts entre le prévenu et des professionnels des médias. Le motif de l'informateur, et par conséquent également un éventuel comportement "trompeur", n'est pas déterminant pour décider si la protection des sources doit être exceptionnellement levée. Dès lors que la violation du secret de fonction n'est pas comprise dans la liste des exceptions figurant à l'art. 172 al. 2 CPP, la protection des sources des professionnels des médias s'applique sans restriction dans les procédures selon l'art. 320 CP. Les personnes "participantes" au sens de l'art. 172 al. 1 CPP ne sont pas seulement les journalistes au sens propre, mais l'ensemble des personnes qui, d'une quelconque manière, même indirectement, participent à la production des médias. Le terme "auxiliaires" doit être compris au sens large. Peuvent notamment être désignées comme tels les éditeurs, les membres de la direction ou les propriétaires d'une société de médias. La communication et l'échange de données d'un prévenu avec des professionnels des médias peuvent aussi être soumis à la protection du secret lorsqu'ils sont mis en sûreté sur des appareils appartenant au prévenu (consid. 3 et 4). Regesto Art. 172 e 264 cpv. 1 lett. c CPP; art. 17 cpv. 3 Cost.; art. 10 CEDU; divieto di sequestro di documenti inerenti ai contatti tra l'imputato e gli operatori dei mezzi di comunicazione sociale. La motivazione dell'informatore, e pertanto anche un suo eventuale comportamento "ingannevole", non è determinante per decidere se la tutela delle fonti deve essere eccezionalmente negata. Ritenuto che la violazione del segreto d'ufficio non è compresa nell'elenco delle eccezioni previste dall'art. 172 cpv. 2 CPP, la tutela delle fonti degli operatori dei mezzi di comunicazione sociale vale senza restrizioni nei procedimenti secondo l'art. 320 CP. Per persone che si "occupano" della pubblicazione di informazioni ai sensi dell'art. 172 cpv. 1 CPP non si devono intendere soltanto i giornalisti in senso stretto, ma anche tutte le persone che partecipano in qualsiasi modo, anche soltanto indirettamente, alla produzione delle informazioni. La nozione di "ausiliari" deve quindi essere intesa in senso ampio. Possono essere ritenuti tali segnatamente gli editori, i membri di direzione o i proprietari di un'impresa responsabile di un mezzo di comunicazione sociale. La comunicazione e lo scambio di dati tra un imputato e gli operatori dei mezzi di comunicazione sociale possono essere sottoposti alla tutela del segreto anche quando essi vengono messi al sicuro su apparecchi dell'imputato (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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