Gesetzesartikel
Art. 172 StPO – Quellenschutz der Medienschaffenden
3 Entscheide, in denen Art. 172 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bundesanwaltschaft beantragt Entsiegelung von Kommunikationsdaten zwischen Beamtem und Medienvertretern: Quellenschutz greift auch bei Geräten des Beschuldigten (Art. 172 StPO)
- Medienschaffender verweigert Herausgabe von Interviewaufnahmen zur Aufklärung eines versuchten Mordes: Quellenschutz entfällt bei Katalogtaten, aber Herausgabepflicht ist unverhältnismässig (Art. 28a StGB)
- Beschlagnahmeverbot bei Korrespondenz mit Journalisten gilt auch beim Beschuldigten: Quellenschutz umfassend ausgelegt (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.