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Justizze. Art. 261 StGB

Bundesgericht

JSVP-Kandidatenaufruf gegen Transitplätze für "ausländische Zigeuner" mit Cartoon: Pauschale Herabsetzung einer ethnischen Gruppe nach Art. 261 bis StGB

BGE / ATF / DTF
BGE 148 IV 113 · ATF 148 IV 113 · DTF 148 IV 113
Datum
01.01.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 IV 113
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 BV Art. 10 EMRK Art. 261 StGB Art. 19 UNO-Pakt

Zusammenfassung

A. und B., Mitglieder der Jungen SVP des Kantons Bern, veröffentlichten 2018 auf Facebook und ihrer Homepage einen Wahlkampfbeitrag mit dem Titel "JSVP-Kandidaten wählen – Transitplätze für Zigeuner verhindern!" sowie einem Cartoon, der eine dunkelhäutige Person bei der Notdurft auf einem Transitplatz zeigt, umgeben von Abfall und Fäkalien, während ein Mann mit Schweizerkreuz auf der Kappe sich angewidert die Nase zuhält. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess Strafbefehle wegen Rassendiskriminierung; das Regionalgericht und das Obergericht des Kantons Bern sprachen A. und B. schuldig. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragten A. und B. ihre Freisprechung oder zumindest die Rückweisung an das Obergericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Verurteilung wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261 bis StGB.

Der Ausdruck "ausländische Zigeuner" wurde im konkreten Kontext des Beitrags vom unbefangenen Durchschnittsleser als Sammelkategorie für Roma und Sinti verstanden, also als Bezeichnung einer ethnischen Gruppe im Sinne von Art. 261 bis StGB. Der Begriff "Zigeuner" ist abwertend und wird von den betroffenen Gruppen selbst als diskriminierend abgelehnt; die Gemeinschaft der Fahrenden gilt als kulturelle oder ethnische Minderheit. Der Cartoon mit der dunkelhäutigen Person, dem Schweizerkreuz und der Überschrift "ausländische Zigeuner" verstärkte diesen Eindruck und ließ keinen Zweifel daran, dass nicht allgemeine Nichtsesshafte, sondern spezifisch Roma und Sinti gemeint waren. Der Beitrag enthielt keine sachbezogene Kritik an konkreten Missständen auf Transitplätzen, sondern vermittelte die pauschale Kernbotschaft, dass "ausländische Zigeuner" generell unhygienisch, ekelerregend und kriminell seien – eine Herabsetzung im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB, die die Menschenwürde verletzt. Die Berufung auf die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II wurde zurückgewiesen: Auch politische Äusserungen dürfen nicht zu einer pauschalen Herabsetzung einer ethnischen Gruppe führen; die Rechtsprechung des EGMR betont, dass fremdenfeindlicher Diskurs in Wahlkämpfen besonders schädlich ist und dass Angriffe durch Beleidigung oder Lächerlichmachen bestimmter Gruppen die Bekämpfung rassistischer Äusserungen rechtfertigen. Die verhängten bedingten Geldstrafen waren verhältnismässig und lagen deutlich unter der Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nach Art. 261 bis StGB.

Die Entscheidung präzisiert die Grenzen der Meinungsfreiheit im politischen Diskurs und klärt, dass der Begriff "Zigeuner" im gegebenen Kontext als ethnisches Merkmal gewertet wird – trotz seiner historisch abwertenden Konnotation und der offiziellen Verwendung des neutraleren Begriffs "Fahrende". Sie bestätigt die strafrechtliche Relevanz von pauschalen, bildlich verstärkten Stereotypisierungen in Wahlkampfmaterialien.

Regeste

a Art. 261 bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB; Rassendiskriminierung; Aufruf zu Hass oder Diskriminierung; Herabsetzung oder Diskriminierung. Der Begriff "Zigeuner" wird als abwertend wahrgenommen, weshalb der Ausdruck "Fahrende" als neutraler Begriff eingeführt wurde. Die Gemeinschaft der Fahrenden gilt als kulturelle oder ethnische Minderheit. Im vorliegenden Kontext ist der Ausdruck "ausländische Zigeuner" als Bezeichnung für eine Ethnie im Sinne von Art. 261 bis StGB zu qualifizieren (E. 3 und 4). Definition der Begriffe "Fahrende" und "Zigeuner" (E. 4.3 und 4.4). Regeste b Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II; Meinungsäusserungsfreiheit. Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit im beurteilten Fall - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - verneint (E. 5.3). Regeste a Art. 261 bis al. 1 et al. 4, première partie de phrase, CP; discrimination raciale; incitation à la haine ou à la discrimination; rabaissement ou discrimination. Le terme "Tzigane" est perçu comme étant péjoratif, raison pour laquelle la notion de "gens du voyage" a été introduite comme expression neutre. La communauté des gens du voyage constitue une minorité culturelle ou ethnique. Dans le contexte d'espèce, l'expression "Tziganes étrangers" doit être qualifiée de dénomination pour une ethnie au sens de l'art. 261 bis CP (consid. 3 et 4). Définition des notions de "gens du voyage" et "Tziganes" (consid. 4.3 et 4.4). Regeste b Art. 16 Cst.; art. 10 CEDH; art. 19 Pacte ONU II; liberté d'expression. La liberté d'expression n'est pas violée dans le cas d'espèce, ce également au regard de la jurisprudence de la CourEDH (consid. 5.3). Regesto a Art. 261 bis cpv. 1 e 4 prima frase CP; discriminazione razziale; incitamento all'odio o alla discriminazione; discreditare o discriminare. Poiché il termine "zingaro" è percepito come spregiativo, è stata introdotta l'espressione "nomade" quale termine neutro. La comunità dei nomadi costituisce una minoranza culturale ed etnica. L'espressione "zingari stranieri", nel contesto del caso di specie, designa un'etnia ai sensi dell'art. 261 bis CP (consid. 3 e 4). Definizione delle nozioni di "nomadi" e "zingari" (consid. 4.3 e 4.4). Regesto b Art. 16 Cost.; art. 10 CEDU; art. 19 Patto ONU II; libertà di espressione. Nel caso concreto non sussiste alcuna violazione della libertà di espressione, nemmeno alla luce della giurisprudenza della CorteEDU (consid. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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