Eigentümerin verkauft Grundstück trotz ausgeübtem Vorkaufsrecht: Schadenersatzanspruch der Vorkaufsberechtigten wirksam, da Vorkaufsrecht abtretbar war (Art. 216b OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 405 · ATF 149 III 405 · DTF 149 III 405
- Datum
- 03.07.2023
- Geschäftsnummer
- 4A_145/2023
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 216b OR Art. 2 ZGB Art. 85 ZPO Art. 237 ZPO
Zusammenfassung
Eine Eigentümerin verkaufte ein Grundstück an eine GmbH, obwohl zwei Personen zuvor ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hatten. Diese erhoben Klage auf Schadenersatz wegen Verletzung des Vorkaufsrechts. Die Vorinstanzen stellten fest, dass das Vorkaufsrecht abtretbar gewesen sei und rechtsgültig an die Kläger übertragen worden sei; sie sprachen ihnen Schadenersatz in Höhe von über 1,7 Millionen Franken zu. Die Verkäuferin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte unter anderem die Unzulässigkeit der Bezifferung der Schadenersatzforderung, die Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts sowie die Verwendung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensbemessung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid des Regionalgerichts vom 28. März 2019, der die Abtretung und Ausübung des Vorkaufsrechts bejahte, nicht selbstständig vorgegangen war und daher ihr Anfechtungsrecht verwirkt hatte; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid war gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Entscheid des Obergerichts vom 3. Mai 2018 zur Abtretbarkeit des Vorkaufsrechts war dagegen zulässig anzufechten. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Vorkaufsrecht, das 1985 vereinbart wurde, nach damaligem Recht (Art. 216b OR nicht anwendbar) grundsätzlich nicht abtretbar war, aber in diesem Fall aufgrund besonderer Umstände – insbesondere der Tatsache, dass B.A.________ zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 81 Jahre alt war und der Erbfall daher evident war – die Abtretbarkeit aus dem mutmasslichen Willen der Parteien folgte. Die Beschwerdeführerin hatte nicht dartun können, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich war. Die Schadenersatzforderung war im ersten Schlussvortrag vom 28. Februar 2022 beziffert worden, was nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig war, da das entscheidende Gutachten Y.________ erst nach mehreren Ergänzungen und einer Verfügung vom 9. November 2021 zur Einreichung der Schlussvorträge vorlag. Das Gutachten Y.________ zur Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks im Jahr 2013 wurde von beiden Vorinstanzen als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig beurteilt; die Beschwerdeführerin hatte keine Willkür oder Bundesrechtsverletzung dargetan. Die Einrede der Verrechnung scheiterte daran, dass die Übertragung des anderen Grundstücks auf Rechnung künftiger Erbschaft keinen Vorkaufsfall auslöste und daher kein Schadenersatzanspruch bestand. Die Rügen der Gehörsverletzung und des Rechtsmissbrauchs wurden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- und muss den Beschwerdegegnern Fr. 19'000.-- als Entschädigung zahlen. Die Entscheidung klärt die Abtretbarkeit altrechtlicher Vorkaufsrechte bei familiären Erbvorbezügen und bestätigt die Zulässigkeit der Bezifferung im ersten Schlussvortrag nach Abschluss des Beweisverfahrens.
Regeste
Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO; unbezifferte Forderungsklage; Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung. Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat die klagende Partei die Forderung sobald wie möglich zu beziffern. Gibt erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bestimmung der Forderungshöhe, ist eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag hinreichend (E. 4). Regeste Art. 85 al. 2, 1re phrase, CPC; action en paiement non chiffrée; moment auquel la demande doit être chiffrée. Lorsqu'il a introduit une action en paiement non chiffrée, le demandeur doit la chiffrer dès que possible. Lorsque les informations nécessaires pour chiffrer la demande ne sont fournies que par l'administration des preuves, il est suffisant de chiffrer la demande lors des plaidoiries finales (consid. 4). Regesto Art. 85 cpv. 2 prima frase CPC; azione creditoria non quantificata; momento della successiva quantificazione. In caso di un'azione creditoria non quantificata, la parte attrice deve quantificare la pretesa appena possibile. Se unicamente l'assunzione delle prove fornisce la base per stabilire l'entità della pretesa, una quantificazione alla prima arringa finale è sufficiente (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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