Beistand haftet für Vermögensschaden bei Verkauf italienischer Grundstücke: Verletzung der Instruktions- und Überwachungspflicht gegenüber Hilfsperson (Art. 426 aZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 290 · ATF 146 III 290 · DTF 146 III 290
- Datum
- 16.06.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_1018/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 398 OR Art. 399 OR Art. 81 ZPO Art. 82 ZPO Art. 85 ZPO Art. 404 aZGB Art. 419 aZGB Art. 421 aZGB Art. 423 aZGB Art. 426 aZGB
Zusammenfassung
Ein Beistand verwaltete das Vermögen einer geschäftsunfähigen Person und beauftragte einen Anwalt mit dem Verkauf von Grundstücken in Italien. Der Verkauf erfolgte zu einem deutlich tieferen Preis als in einer Schätzung angegeben. Die geschäftsunfähige Person verklagte den Beistand auf Schadenersatz. Der Beistand beantragte die Streitverkündungsklage gegen den Anwalt. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Kantonsgericht hob das Urteil auf und verurteilte den Beistand zum Schadenersatz. Der Beistand legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beistands ab und bestätigte dessen Haftung für den Vermögensschaden. Der Beistand verletzte seine Instruktionspflicht, indem er ohne ausreichende Prüfung und ohne weitere Belege einem Gesamterlös von EUR 330'000.-- für die italienischen Grundstücke zustimmte, obwohl eine Verkehrswertschätzung EUR 388'081.70 ergab – eine Abweichung von rund fünfzehn Prozent, die auch die branchenübliche Schätzungstoleranz von ±10 % deutlich sprengt. Er ignorierte das eigens in Auftrag gegebene Privatgutachten und akzeptierte implizit eine Verrechnung von EUR 69'000.--, ohne deren Grund zu hinterfragen. Zudem verletzte er seine Überwachungspflicht, da er sich nicht für den weiteren Verlauf der Verkäufe interessierte, weder eine detaillierte Abrechnung noch die wesentlichen Unterlagen einforderte und den Beschwerdegegner nicht zur Vollmachtsunterzeichnung aufs Konsulat begleitete. Diese Pflichtverletzungen stützen sich auf Art. 426 aZGB (Haftung des Beistandes), Art. 419 Abs. 1 aZGB (Verwaltung und Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens), Art. 404 Abs. 1–3 aZGB (Veräusserung von Grundstücken), Art. 423 aZGB (Berichtspflicht), Art. 399 Abs. 2 OR (Haftung bei Beiziehung von Hilfspersonen) sowie Art. 81 Abs. 1 ZPO und Art. 82 Abs. 1 ZPO (Streitverkündungsklage). Der Beistand trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--. Die Entscheidung klärt, dass die Zulassung einer Streitverkündungsklage durch das Bezirksgericht keinen bindenden Zwischenentscheid darstellt und die Bezifferung des Rechtsbegehrens im Berufungsverfahren nachträglich geprüft werden kann.
Regeste
Art. 82 ZPO; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3). Regeste Art. 82 CPC; admission de l'appel en cause. Nature juridique de la décision par laquelle le tribunal admet l'appel en cause (consid. 4.3). Regesto Art. 82 CPC; ammissione dell'azione di chiamata in causa. Natura giuridica della decisione mediante la quale il giudice ammette l'azione di chiamata in causa (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.