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Justizze. Art. 39 KG

Bundesgericht

BMW verbietet Händlern Export nach Schweiz: Gebietsabschottung nach Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG und ist unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 II 194 · ATF 144 II 194 · DTF 144 II 194
Datum
01.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 II 194
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 EMRK Art. 27 KG Art. 30 KG Art. 39 KG Art. 49a KG Art. 11 VKU Art. 33 VwVG

Zusammenfassung

Die Bayerische Motoren Werke AG (BMW AG) hatte in ihren seit 2003 verwendeten Händlerverträgen eine Klausel enthalten, welche den Händlern verbot, neue Fahrzeuge und Originalteile an Abnehmer in Länder ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), darunter auch die Schweiz, zu liefern. Nach Anzeigen von Kaufinteressenten und einer Sendung der Sendung «Kassensturz» eröffnete die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Untersuchung und verhängte später eine Sanktion von über 156 Millionen Franken wegen eines Verstosses gegen das Kartellgesetz. BMW AG erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Vor dem Bundesgericht machte BMW AG geltend, dass die Abrede nicht erheblich sei, da der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt worden sei, dass die Abrede nicht befolgt worden sei und dass die Vorinstanz ihr das rechtliche Gehör verweigert habe. Ferner rügte sie die Sanktionsbemessung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der BMW AG ab und bestätigte die Sanktion. Die Exportklausel in den Händlerverträgen stellte eine absolute gebietsabschottende Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG dar. Solche Abreden erfüllen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG aufgrund ihrer Qualität, ohne dass es auf tatsächliche Auswirkungen ankommt. Die BMW AG brachte keine Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG vor, um die Abrede zu rechtfertigen. Damit war die Abrede nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig. Die Sanktionierung nach Art. 49a Abs. 1 KG war zulässig, weil dieser Artikel auf Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG Bezug nimmt, die unzulässig sind – also auch solche, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, ohne ihn zu beseitigen. Die Vorinstanz hatte das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil Beweise zur tatsächlichen Befolgung der Abrede und zu Importzahlen für die Erheblichkeitsprüfung bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG unerheblich sind (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Basisbetrag der Sanktion wurde korrekt auf 5 % des Umsatzes festgesetzt, weil es sich um einen mittelschweren Verstoss handelte, der auf dem abstrakten Gefährdungspotential einer besonders schädlichen Abrede beruhte (Art. 3 SVKG, Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU). Das Bundesgericht bestätigte damit die Rechtsprechung aus BGE 143 II 297 und klärte, dass die Erheblichkeit bei bestimmten Abreden qualitativ und nicht quantitativ zu prüfen ist.

Regeste

Art. 5 Abs. 1-4, Art. 39, Art. 49a KG; Art. 33 Abs. 1 VwVG; Art. 7 EMRK; Art. 2-6 SVKG; Art. 11 Abs. 3 lit. a und b VKU; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt sind und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktionierung nach Art. 49a KG (Bestätigung von BGE 143 II 297); Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Zulässigkeit einer den Wettbewerb erheblich beeinträchtigenden Abrede: Bestätigung von BGE 143 II 297 (E. 4.3); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4.4 und 4.5). Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG und Subsumtion: Bestätigung von BGE 143 II 297 (E. 5.3); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.4). Rechtsfolge von Art. 49a Abs. 1 KG (Sanktionierung): Kriterien für die Sanktionsbemessung und für die Ermittlung des Basisbetrags (E. 6.2). Prüfung der Kriterien für die Ermittlung des Basisbetrags im konkreten Fall (relevanter Markt: E. 6.3; Schwere und Art des Verstosses: E. 6.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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