Gesetzesartikel
Art. 27 KG – Eröffnung einer Untersuchung
5 Entscheide, in denen Art. 27 KG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Pharmaunternehmen verhindert Konkurrenz durch Klauseln in Softwareverträgen: Teilweise Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei Datenbanken für Medikamenteninformationen (Art. 7 Abs. 2 lit. e KG)
- Autohändler vereinbaren gemeinsame Rabattpolitik für VW-Neuwagen: Horizontale Preisabrede festgestellt, aber Verbotsmassnahmen wegen fehlender Wiederholungsgefahr aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 KG)
- Pharmaunternehmen verweist Preisempfehlung für Viagra über elektronisches System an Apotheken und Ärzte: Abgestimmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG festgestellt, Festpreisabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG liegt vor
- SIX-Gruppe verweigert Konkurrenten Zugang zu DCC-Schnittstellen und koppelt Akzeptanzdienstleistung mit Terminalverkauf: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und f KG festgestellt
- BMW verbietet Händlern Export nach Schweiz: Gebietsabschottung nach Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG und ist unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.