Eheleute mit Grundstücken im Kanton Thurgau verlangen Ertragswertbewertung in Zürich für Steuerausscheidung: Abstellung auf Liegenschaftskanton entspricht Verfassung (Art. 127 Abs. 1–3 BV, Art. 14 Abs. 1–2 StHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 II 527 · ATF 150 II 527 · DTF 150 II 527
- Datum
- 18.07.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 II 527
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. beantragten beim Bundesgericht, dass ihre im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung durch den Kanton Zürich nicht mit dem Verkehrswert von Fr. 856'265.–, sondern mit dem Ertragswert von Fr. 15'111.– berücksichtigt werden. Sie rügten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Schlechterstellungsverbots und des Legalitätsprinzips. Der Kanton Zürich und der Kanton Thurgau schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Streitfrage war, ob bei der interkantonalen Steuerausscheidung die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks nach dem Recht des Liegenschaftskantons oder nach dem Recht des Hauptsteuerdomizils zu beurteilen ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die Grundstücke im Kanton Thurgau nicht dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind und deshalb vom Kanton Thurgau zum Verkehrswert bewertet werden – im Gegensatz zu Grundstücken im Kanton Zürich, die nach Zürcher Recht als land- oder forstwirtschaftlich genutzt gelten und zum Ertragswert bewertet werden. Für die interkantonale Steuerausscheidung ist jedoch ein einheitlicher Bewertungsmassstab erforderlich, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sicherzustellen. Da die Grundstücke unterschiedlich qualifiziert werden, ist auf die Qualifikation des Liegenschaftskantons abzustellen, was sowohl dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) als auch dem Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) und dem Schlechterstellungsverbot entspricht. Eine Abweichung hiervon würde die kantonale Steuerhoheit des Liegenschaftskantons beeinträchtigen und praktische Schwierigkeiten bei der Bewertung ausserkantonaler Grundstücke schaffen. Zudem wäre eine Ertragswertbewertung im Kanton Zürich ohne die Möglichkeit einer ergänzenden Vermögenssteuer bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eine Privilegierung gegenüber innerkantonalen Steuerpflichtigen; ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung liegt jedoch vor, nämlich die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Gewährleistung einer leistungsfähigkeitsgerechten Besteuerung. Das Vorgehen der Zürcher Behörden beruht zudem auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 5 Abs. 3 StG/ZH) und auf ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Höhe des Verkehrswerts und die Anwendung der Repartitionsfaktoren wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Regeste
Art. 8 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und 3 BV; Art. 14 Abs. 1 und 2 StHG; Rechtsgleichheitsgebot; Legalitätsprinzip; Schlechterstellungsverbot; interkantonale Steuerausscheidung; Bewertung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Bei der interkantonalen Steuerausscheidung ist das Vermögen einheitlich zu bewerten. Für die Frage, ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftlich genutzt gilt und zum Ertragswert zu bewerten ist, ist auf die Qualifikation des Liegenschaftskantons abzustellen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem Schlechterstellungsverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht (E. 3-7). Regeste Art. 8 al. 1, art. 127 al. 1 et 3 Cst.; art. 14 al. 1 et 2 LHID; principe de l'égalité de traitement; principe de la légalité; interdiction du traitement fiscal discriminatoire; répartition fiscale intercantonale; règles d'évaluation des immeubles affectés à l'agriculture ou à la sylviculture. En cas de répartition fiscale intercantonale, la fortune doit être estimée de manière uniforme. Pour savoir si un immeuble est considéré comme affecté à l'agriculture ou à la sylviculture et s'il doit être estimé à la valeur de rendement, il convient de se référer à la qualification du canton de situation de l'immeuble. Cette façon de procéder est conforme à l'interdiction du traitement fiscal discriminatoire, au principe de l'égalité de traitement et au principe de la légalité en matière de droit fiscal (consid. 3-7). Regesto Art. 8 cpv. 1, art. 127 cpv. 1 e 3 Cost.; art. 14 cpv. 1 e 2 LAID; principio della parità di trattamento; principio di legalità; divieto di trattamento discriminatorio; ripartizione fiscale intercantonale; stima dei fondi destinati all'agricoltura o alla silvicoltura. In caso di ripartizione fiscale intercantonale, il patrimonio deve essere stimato in modo uniforme. Se un fondo sia da destinare all'agricoltura o alla silvicoltura e debba essere stimato al valore reddituale deve essere deciso con riferimento alla qualificazione del Cantone in cui si trova il fondo. Questo modo di procedere è conforme al divieto di trattamento discriminatorio, al principio della parità di trattamento e al principio di legalità in materia di diritto fiscale (consid. 3-7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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