Gesetzesartikel
Art. 20 StHG – Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
7 Entscheide, in denen Art. 20 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kollektive Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz stellt bei Umstellung von KAG- auf OR-Rechnungslegung keine doppelten Wertberichtigungen steuerlich geltend: Periodizitätsprinzip verletzt, Nachholung unzulässig (Art. 24 StHG)
- GmbH mit Sitz im Kanton Zug wird im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig: Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz des Geschäftsführers festgestellt, Veranlagungen des Kantons Zug für 2017–2020 aufgehoben (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Aktiengesellschaft mit Sitz in Appenzell Ausserrhoden wird wegen tatsächlicher Verwaltung in St. Gallen dort unbeschränkt steuerpflichtig: Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt, Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern durch Appenzell Ausserrhoden angeordnet (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Verein mit Immobilien in 19 Kantonen: Interkantonale Kapitalsteuerausscheidung nach objektmässiger Zuweisung der Liegenschaften und repartitionsquotenmässiger Verlegung der Schulden (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Gesellschaft verlegt Sitz vor Liquidation nach Zug: Keine Verwirkung des Beschwerderechts gegen Doppelbesteuerung trotz unvollständiger Rulinganfrage (Art. 127 Abs. 3 BV)
- Swiss International Air Lines AG verlässt sich auf Steuerruling des Kantons Basel-Stadt: Vertrauensschutz greift trotz Unzuständigkeit für Steuerperiode 2011 (Art. 9 BV)
- Steuerpflichtiger beantragt pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividende auf Bruttoertrag: Anrechnung richtet sich nach Nettoertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 PStAV, Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt (Art. 11 Abs. 1 PStAV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.