Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 11 StHG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger mit Vorbezug aus beruflicher Vorsorge für Wohneigentum erhält bei Teilrückzahlung nur proportionale Steuerrückerstattung: Zürcher Praxis verletzt weder Rechtsgleichheit noch Treu und Glauben (Art. 83a Abs. 2 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 615 · ATF 151 II 615 · DTF 151 II 615
Datum
01.01.2025
Geschäftsnummer
BGE 151 II 615
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 127 BV Art. 83a BVG Art. 11 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger hatte 2017 einen Vorbezug aus beruflicher Vorsorge von Fr. 950'000.- für den Erwerb von Wohneigentum getätigt und wurde daraufhin mit Fr. 93'755.30 besteuert. 2020 zahlte er Fr. 250'000.- zurück und beantragte eine Steuerrückerstattung, die so berechnet werden sollte, als hätte er von Anfang an nur Fr. 700'000.- bezogen. Die Gemeinde U./ZH erstattete jedoch nur proportional Fr. 24'672.40 zurück. Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die Zürcher Praxis bestätigt hatte. Sie rügten Verstösse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab.

Das Gericht stellte fest, dass Art. 83a Abs. 2 BVG zwar vorschreibt, dass beim Vorbezug bezahlte Steuern bei Wiedereinzahlung zurückzuerstatten sind, aber nicht regelt, wie die Rückerstattung bei einer Teilrückzahlung zu berechnen ist. Der Wortlaut „für den entsprechenden Betrag“ deutet zwar auf eine proportionale Berechnung hin, ist aber nicht eindeutig; die Entstehungsgeschichte liefert keine klare Auslegungshilfe; der Zweck der Norm – Milderung der steuerlichen Folgen bei (Teil-)Wiedereinzahlung – wird unabhängig von der konkreten Berechnungsmethode erreicht. Da die Steuertarife nicht harmonisiert sind und die Kantone über Tarifhoheit verfügen, steht ihnen bei der Berechnung der Steuerrückerstattung ein vergleichbarer Regelungsspielraum zu. Damit verstösst die Zürcher Praxis weder gegen Art. 83a BVG noch gegen das Steuerharmonisierungsgesetz.

Zur Verfassungsbeschwerde: Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt nicht vor, weil die Beschwerdeführer bis zur Teilrückzahlung über drei Jahre lang über eine um Fr. 250'000.- höhere Liquidität verfügten als eine Person, die von Anfang an nur Fr. 700'000.- bezogen hätte – ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche steuerliche Behandlung. Auch gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist nicht verstoßen, da die höhere Liquidität bis zur Rückzahlung gerade eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit begründet. Das Willkürverbot ist nicht verletzt, weil sachliche Gründe für die proportionale Methode bestehen und die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 17 ausdrücklich für diese Methode plädiert. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) ist nicht gegeben, weil die Beschwerdeführer nicht belegen können, dass die Zürcher Behörden ihre Praxis geändert hätten; eine bloße Abweichung von anderen Kantonen ist zulässig, da den Kantonen ein Regelungsspielraum zusteht.

Art. 83a Abs. 2 BVG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV und Art. 127 Abs. 2 BV sowie Art. 11 Abs. 3 StHG waren die maßgeblichen Normen, die jeweils auf die konkreten Umstände der Vorbezugshöhe, der Teilrückzahlung, der Liquiditätsdauer und des fehlenden Nachweises einer Praxisänderung angewendet wurden.

Die Beschwerde war kostenpflichtig für die Beschwerdeführer.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass Kantone bei der Steuerrückerstattung nach Vorbezug aus beruflicher Vorsorge für Wohneigentum grundsätzlich frei sind, solange ihre Methode verfassungskonform bleibt – hier insbesondere durch Berücksichtigung der tatsächlichen Liquiditätsvorteile bis zur Rückzahlung.

Regeste

Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 127 Abs. 2 BV; Art. 83a Abs. 2 BVG; Art. 11 Abs. 3 StHG; Wohneigentumsförderung; Vorbezug aus beruflicher Vorsorge; Berechnung der Steuerrückerstattung bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs. Steuerliche Behandlung des Vorbezugs von Mitteln der beruflichen Vorsorge zur Wohneigentumsförderung (E. 3). Art. 83a Abs. 2 BVG schreibt für die kantonalen Steuern vor, dass bei Wiedereinzahlung des Vorbezugs die bezahlten Steuern zurückerstattet werden. Dagegen regelt das Bundesrecht nicht, wie die Steuerrückerstattung zu berechnen ist; den Kantonen verbleibt insoweit ein Regelungsspielraum (E. 4). Die Praxis des Kantons Zürich, wonach die bezahlten Steuern proportional zum wieder einbezahlten Betrag zurückerstattet werden, verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 5). Regeste Art. 8 al. 1, art. 9 et 127 al. 2 Cst.; art. 83a al. 2 LPP; art. 11 al. 3 LHID; encouragement à la propriété du logement; versement anticipé au titre de la prévoyance professionnelle; calcul du remboursement de l'impôt en cas de restitution du versement anticipé. Traitement fiscal du versement anticipé de fonds de la prévoyance professionnelle en vue de l'encouragement à la propriété du logement (consid. 3). L'art. 83a al. 2 LPP prévoit, s'agissant des impôts cantonaux, qu'en cas de restitution du versement anticipé, les impôts payés lors du versement anticipé soient remboursés. Le droit fédéral ne régit toutefois pas le mode de calcul du remboursement de l'impôt; les cantons disposent à cet égard d'une marge d'appréciation (consid. 4). La pratique du canton de Zurich, selon laquelle les impôts payés sont remboursés proportionnellement au montant restitué, ne contrevient ni au principe de l'égalité de traitement, ni à celui de l'imposition selon la capacité économique, ni à l'interdiction de l'arbitraire, ni au principe de la bonne foi (consid. 5). Regesto Art. 8 cpv. 1, art. 9 e 127 cpv. 2 Cost.; art. 83a cpv. 2 LPP; art. 11 cpv. 3 LAID; promozione della proprietà d'abitazioni; prelievo anticipato della previdenza professionale; calcolo del rimborso dell'imposta in caso di restituzione del prelievo anticipato. Trattamento fiscale del prelievo anticipato dei fondi della previdenza professionale per la promozione della proprietà d'abitazioni (consid. 3). L'art. 83a cpv. 2 LPP prevede che, per le imposte cantonali, in caso di restituzione del prelievo anticipato, le imposte pagate con tale prelievo siano rimborsate. Il diritto federale non disciplina però come calcolare il rimborso dell'imposta; i Cantoni dispongono in questo ambito di un margine d'apprezzamento (consid. 4). La prassi del Cantone di Zurigo, secondo cui le imposte pagate sono rimborsate in proporzione all'importo versato nuovamente, non viola né il principio dell'uguaglianza di trattamento, né quello dell'imposizione in base alla capacità economica, né il divieto dell'arbitrio e nemmeno il principio della buona fede (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide