Gesetzesartikel
Art. 84 SchKG – Beseitigung des Rechtsvorschlages: Rechtsöffnungsverfahren
3 Entscheide, in denen Art. 84 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung errichtet Schuldbrief zur Sicherung einer Schenkungssteuerforderung: definitive Rechtsöffnung für Steuerforderung bei Betreibung auf Pfandverwertung unzulässig, nur provisorische Rechtsöffnung für Schuldbriefforderung zulässig (Art. 842 Abs. 2 ZGB)
- Vater klagt gegen Sohn auf Unterhaltszahlungen nach Abschluss der Lehre: Rechtsöffnung abgelehnt, weil Unterhaltsvertrag unklare auflösende Bedingung enthält und Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt (Art. 51 Abs. 4 BGG)
- Sparkasse beantragt definitive Rechtsöffnung auf Grundlage einer deutschen Grundschuldbestellung: Gläubigeridentität nicht nachgewiesen, da Eintragung im deutschen Handelsregister nicht notorisch und Beweis verspätet (Art. 84 Abs. 2 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.