Vater klagt gegen Sohn auf Unterhaltszahlungen nach Abschluss der Lehre: Rechtsöffnung abgelehnt, weil Unterhaltsvertrag unklare auflösende Bedingung enthält und Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt (Art. 51 Abs. 4 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 45 · ATF 151 III 45 · DTF 151 III 45
- Datum
- 22.08.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 45
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 18 OR Art. 81 SchKG Art. 84 SchKG
Zusammenfassung
Ein Sohn betrieb seinen Vater auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023. Der Vater erhob Rechtsvorschlag. Das Kantonsgericht Glarus wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil der Unterhaltsvertrag nach Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ keine klare Grundlage für weitere Unterhaltszahlungen biete. Das Obergericht Glarus hob diese Verfügung auf und erteilte definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Vater Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war, ob der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.– erreicht und ob der Unterhaltsvertrag einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die beanspruchten Beträge darstellt.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Glarus auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Der Streitwert betrug nur Fr. 20'770.– für verfallene Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 und lag damit unter der zulässigen Grenze von Fr. 30'000.– für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; künftige Unterhaltsbeiträge sind nicht fällig und können daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 51 Abs. 4 BGG). Zudem ist der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 resolutiv bedingt durch den Abschluss „dieser Ausbildung“, welche unbestrittenermassen im Sommer 2021 abgeschlossen wurde; der Inhalt der auflösenden Bedingung ist damit bestimmt und eingetreten, sodass eine Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus entfällt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz verkannte ihre Kognition, indem sie den Vertrag nach Art. 18 OR auslegte und eine weitergehende Ausbildung als angemessen ansah; das Rechtsöffnungsgericht darf einen unbestimmten Titel nicht selbst auslegen, sondern muss bei Ungewissheit über den Inhalt der auflösenden Bedingung die Rechtsöffnung verweigern (Art. 84 SchKG). Damit fehlt es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel für die beanspruchten Beträge. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Vollstreckungsverfahren und materiellrechtlicher Klärung: Rechtsöffnung setzt einen klaren, unbedingten oder eindeutig bedingten Titel voraus und darf nicht zur Vorwegnahme einer ordentlichen Klage dienen.
Regeste
a Art. 51 Abs. 4 BGG; Streitwert bei Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge; keine Kapitalisierung. Künftige Unterhaltsbeiträge sind noch nicht fällig und können daher vom Rechtsöffnungsbegehren nicht erfasst werden. Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren nur der Betrag für verfallene Unterhaltsbeiträge im Streit. Der Streitwert entspricht diesem Betrag, soweit er vor der Vorinstanz streitig war; eine Kapitalisierung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG greift nicht (E. 1.2). Regeste b Art. 84 SchKG; Kognition des Rechtsöffnungsgerichts bei einer resolutiv bedingten Zahlungsverpflichtung. Ist der Inhalt der auflösenden Bedingung (hier der Fortbestand der Unterhaltspflicht) ungewiss und lässt er sich nicht mit Sicherheit ermitteln, ist die Rechtsöffnung zu verweigern; das Rechtsöffnungsgericht darf den unbestimmten Rechtsöffnungstitel nicht selbst auslegen (E. 3.4-3.8). Regeste a Art. 51 al. 4 LTF; valeur litigieuse en cas de mainlevée pour des contributions d'entretien; pas de capitalisation. Les contributions d'entretien futures ne sont pas encore exigibles et ne peuvent donc pas faire l'objet d'une requête de mainlevée. Par conséquent, seul le montant des contributions d'entretien échues est en cause dans la procédure de mainlevée. La valeur litigieuse correspond à ce montant, dans la mesure où il était litigieux devant l'instance précédente; une capitalisation selon l'art. 51 al. 4 LTF n'est pas applicable (consid. 1.2). Regeste b Art. 84 LP; cognition du tribunal de la mainlevée en cas d'obligation de paiement soumise à une condition résolutoire. Si le contenu de la condition résolutoire (en l'occurrence le maintien de l'obligation d'entretien) est incertain et ne peut pas être déterminé avec certitude, la mainlevée doit être refusée; le tribunal de la mainlevée ne peut pas interpréter lui-même le titre de mainlevée imprécis (consid. 3.4-3.8). Regesto a Art. 51 cpv. 4 LTF; valore litigioso in materia di rigetto dell'opposizione per contributi di mantenimento; nessuna capitalizzazione. Contributi di mantenimento futuri non sono ancora esigibili e non possono quindi essere inclusi nella domanda di rigetto dell'opposizione. Di conseguenza nella procedura di rigetto dell'opposizione è unicamente litigioso l'ammontare dei contributi di mantenimento scaduti. Il valore di lite corrisponde a questo importo, nella misura in cui era controverso innanzi all'autorità inferiore; una capitalizzazione secondo l'art. 51 cpv. 4 LTF non ha luogo (consid. 1.2). Regesto b Art. 84 LEF; cognizione del tribunale del rigetto dell'opposizione nel caso di un obbligo di pagamento sottoposto a una condizione risolutiva. Se il contenuto della condizione risolutiva (in concreto la perpetuazione dell'obbligo di mantenimento) è incerto e non può essere determinato con sicurezza, il rigetto dell'opposizione va rifiutato; il tribunale del rigetto dell'opposizione non può interpretare il titolo di rigetto dell'opposizione indeterminato (consid. 3.4-3.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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