Justizze.

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Justizze. Art. 250 SchKG

Bundesgericht

Gläubigerin erhöht Klageantrag in Kollokationsklage nach Ablauf der Verwirkungsfrist: Wegweisung des Teilbetrags von Fr. 59'826.55 abgelehnt (Art. 250 Abs. 2 SchKG)

Datum
24.04.2018
Geschäftsnummer
5D_171/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 35 SchKG Art. 249 SchKG Art. 250 SchKG Art. 219 ZPO Art. 227 ZPO Art. 243 ZPO Art. 250 a.E.

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die D.________ AG eine negative Kollokationsklage, um deren Forderung im Kollokationsplan zu bestreiten. Zunächst beantragte sie die Reduktion der Forderung von Fr. 532'314.35 auf Fr. 59'826.55. Erst während der Verhandlung vom 9. November 2012 bestritt sie die gesamte Forderung. Das Bezirksgericht trat auf den Teilantrag von Fr. 59'826.55 nicht ein, weil dieser verspätet sei. Das Obergericht bestätigte dies. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte unter anderem die Streichung dieses Teilbetrags aus dem Kollokationsplan sowie die Aufhebung des Konkurses über B.C.________.

Das Bundesgericht wies die Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Klagefrist nach Art. 250 SchKG eine Verwirkungsfrist darstellt, die ab der Publikation des Kollokationsplans im SHAB am 11. November 2011 lief. Der Antrag auf Wegweisung des Teilbetrags von Fr. 59'826.55 wurde erst am 9. November 2012 gestellt, also mehr als zwanzig Tage nach Fristbeginn. Eine Klageänderung nach Eintritt der Verwirkungsfrist ist nicht zulässig, da für die fristgerechte Erhebung allein der Zeitpunkt des konkreten Antrags maßgeblich ist – nicht jener der ursprünglichen Klageeinreichung vom 29. November 2011. Damit war der Teilantrag offensichtlich verspätet und verwirkt. Die Beschwerde war zudem nicht gegeben, weil die gesetzliche Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG bei einer mutmaßlichen Konkursdividende von 3 % nicht erreicht wurde und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht oder ersichtlich war. Die Beschwerde richtete sich ausschließlich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 113 und Art. 116 BGG, doch konnte keine solche Verletzung festgestellt werden, da die Vorinstanz die Rechtslage korrekt angewandt hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die weiteren Anträge – zur Parteilichkeit, zur Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses und zu strafrechtlichen Vorwürfen – wurden nicht behandelt, weil sie entweder bereits rechtskräftig entschieden waren oder keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde hatten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.