Beschwerde gegen Urteil wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises abgewiesen: Eventualvorsatz festgestellt, Beschwerdebegründung unzureichend (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
- Datum
- 16.09.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_561/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 95 SVG Art. 12 StGB Art. 47 StGB Art. 84 StPO Art. 405 StPO Art. 406 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt worden. Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau erhob er Beschwerde in Strafsachen. Er rügte insbesondere das schriftliche Berufungsverfahren, die Feststellung von Eventualvorsatz sowie die Strafzumessung. Die Vorinstanz hatte den objektiven Tatbestand als unstreitig angesehen und aufgrund der Umstände – darunter die vorherige Deponierung des Führerausweises und die Erfahrung als freiwilliger Fahrer – auf Eventualvorsatz geschlossen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Entzug vergessen, und kritisierte zudem die Verzögerung bei der Urteilsbegründung durch das Bezirksgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG unstreitig erfüllt hatte. Die Vorinstanz hatte aufgrund der konkreten Umstände – insbesondere der vorsorglichen Deponierung des Führerausweises am 10. Juli 2018, des Wissens um die rechtswirksame Entziehung ab 16. Juli 2018 und der langjährigen Erfahrung als freiwilliger Fahrer des Schweizerischen Roten Kreuzes – zutreffend auf Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB geschlossen; der Beschwerdeführer legte keine substantiierte Rüge vor, die eine Verletzung des bundesrechtlichen Vorsatzbegriffs hätte nahelegen können. Die Beschwerde genügte nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG, da sie weder die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nach Art. 405 und Art. 406 StPO thematisierte noch eine qualifizierte Rüge gegen die Feststellung des Eventualvorsatzes oder die Strafzumessung vorbrachte. Auch die Rüge gegen die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die achtmonatige Verzögerung der Urteilsbegründung durch das Bezirksgericht führte nicht zur Aufhebung, weil der Beschwerdeführer bereits mündlich über Schuldspruch und Strafmass informiert worden war und daher nicht im Ungewissen war; eine Strafreduktion war deshalb nicht geboten. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Das Urteil verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungsanforderungen bei strafrechtlichen Beschwerden und die enge Prüfung von Eventualvorsatz bei wiederholten Verstössen gegen das Fahrerlaubnisrecht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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