Gesetzesartikel
Art. 244 StPO – Grundsatz
3 Entscheide, in denen Art. 244 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Verwertung von Videoaufnahmen aus unzulässiger Hausdurchsuchung: Teilweise Zulässigkeit wegen schwerer Verkehrsdelikte nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 2 SVG sowie Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
- Vollzugsangestellter tritt und schlägt Gefangenen nach Deeskalation: Amtsmissbrauch bei unrechtmässiger Video-Beweissicherung verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,4 Gramm Kokain mit 67% Reinheitsgrad für Geburtstagsparty mit 30 Gästen: qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt, Landesverweisung bestätigt
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.