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Justizze. Art. 64 StGB

Bundesgericht

Verurteilter zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Mordes und Raubes: Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB trotz lebenslänglicher Freiheitsstrafe zulässig und gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 56 · ATF 142 IV 56 · DTF 142 IV 56
Datum
04.02.2016
Geschäftsnummer
6B_513/2015
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 56 StGB Art. 57 StGB Art. 63 StGB Art. 64 StGB Art. 64a StGB Art. 64b StGB Art. 86 StGB Art. 87 StGB Art. 89 StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer war vom Obergericht des Kantons Glarus wegen mehrfachen Mordes, qualifiziertem und mehrfachem Raub sowie Diebstahl zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hatte zusätzlich eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB angeordnet bekommen. Er erhob Beschwerde mit dem Antrag, die Verwahrung sei aufzuheben. Er machte geltend, die lebenslängliche Freiheitsstrafe genüge bereits zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die Anordnung einer Verwahrung sei daher überflüssig; zudem fehle es an einer gutachterlichen Grundlage für die Verwahrung, da beide psychiatrischen Gutachter diese nicht empfohlen hätten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung der Verwahrung. Es stellte fest, dass die Anordnung einer Verwahrung neben einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe grundsätzlich zulässig ist, weil Art. 64 Abs. 3 StGB ausdrücklich die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung regelt – ein Passus, der sinnlos wäre, wenn eine solche Verwahrung nicht möglich wäre. Zudem ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 StGB, dass das Gericht beide Sanktionen anordnen muss, wenn die Voraussetzungen sowohl für die Strafe als auch für die Massnahme erfüllt sind; die lebenslängliche Freiheitsstrafe ist eine Strafe, die Verwahrung eine Massnahme im Sinne dieser Norm. Die Unterschiede zwischen der bedingten Entlassung bei gleichzeitiger Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 StGB) und ohne Verwahrung (Art. 86 ff. StGB) – insbesondere höhere formelle und materielle Anforderungen an die Entlassung sowie weniger strenge Rückversetzungsbedingungen – rechtfertigen die Verwahrung gerade zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, auch wenn sie voraussichtlich nie vollzogen wird. Die Voraussetzungen für die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB waren erfüllt, weil beide psychiatrischen Gutachter übereinstimmend eine erhebliche Gefahr weiterer schwerer Gewaltstraftaten aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers feststellten. Dass der zweite Gutachter die Verwahrung nicht empfahl, hindert die gerichtliche Anordnung nicht, denn die Entscheidung über die Verwahrung obliegt allein dem Gericht (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen; dem Anwalt des Beschwerdeführers wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Verwahrung auch bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe zulässig ist und dass die gerichtliche Beurteilung der Gefährlichkeit nicht an die Empfehlung der Sachverständigen gebunden ist.

Regeste

Lebenslängliche Freiheitsstrafe, Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB); Verhältnis. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB ist auch bei Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2). Regeste Peine privative de liberté à vie, internement (art. 64 al. 1 CP); rapport. L'internement au sens de l'art. 64 al. 1 CP doit aussi être prononcé en cas de peine privative de liberté à vie lorsque les conditions prévues par cette disposition sont remplies (consid. 2). Regesto Pena detentiva a vita, internamento (art. 64 cpv. 1 CP); rapporto. L'internamento ai sensi dell'art. 64 cpv. 1 CP dev'essere ordinato anche in caso di pena detentiva a vita, se le condizioni enumerate da questa norma sono adempiute (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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