Verurteilter mit pädo-hebephiler Störung: Umwandlung der ambulanten Therapie in stationäre Massnahme nach Strafverbüssung verletzt Bundesrecht (Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 1 · ATF 143 IV 1 · DTF 143 IV 1
- Datum
- 28.11.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_68/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilter Mann wurde zunächst einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB unterworfen. Nachdem diese als aussichtslos aufgehoben worden war, ordnete das Bezirksgericht Winterthur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB an, obwohl die Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüsst war. Der Beschwerdeführer rügte die fehlende gesetzliche Grundlage und die Verhältnismässigkeit dieser nachträglichen Umwandlung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein.
Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts Zürich auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellt fest, dass die Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung nur in klaren Ausnahmefällen zulässig ist, wenn allein die stationäre Behandlung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um weitere Straftaten zu verhüten. Im vorliegenden Fall war die ambulante Therapie am 2. Dezember 2014 als aussichtslos aufgehoben worden; der Beschwerdeführer hatte jedoch keine neue Straftat begangen, sondern lediglich ein internetfähiges Mobiltelefon mit Bildern sexuellen Inhalts besessen. Die Rückfallgefahr wurde als hoch beurteilt, doch ergab das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 11. Juni 2015, dass eine stationäre Behandlung im Vergleich zur ambulanten Therapie keinen legalprognostischen Mehrwert bietet und primär als Vehikel zur Wiederaufgleisung eines ambulanten Settings dient. Damit fehlt es an der notwendigen Verhältnismässigkeit und an einem klaren Ausnahmefall. Die Vorinstanz hatte zudem nicht geprüft, ob stattdessen eine andere ambulante Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 StGB in Betracht kommt – eine Möglichkeit, die das Bundesgericht nun für zulässig erklärt. Die Entscheidung beruht auf Art. 59 StGB i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB (Umwandlung nach Scheitern), Art. 63b Abs. 2 StGB (Aufhebung als aussichtslos) und Art. 56 Abs. 3 StGB (Begutachtungspflicht). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten; es werden keine Kosten erhoben. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die bisherige Rechtsprechung zur Ausschlusswirkung einer anderen ambulanten Massnahme nach Aufhebung korrigiert und die Flexibilität des Massnahmenrechts wieder stärkt.
Regeste
Art. 63b Abs. 5 StGB; nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme. Grundsätze bezüglich der Zulässigkeit einer Praxisänderung (E. 5.2). An der in BGE 134 IV 246 E. 3.4 begründeten Rechtsprechung, wonach nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme für eine andere ambulante Massnahme kein Raum besteht, ist nicht festzuhalten (E. 5.4). Regeste Art. 63b al. 5 CP; prononcé ultérieur d'une mesure ambulatoire. Principes régissant l'admissibilité d'un changement de jurisprudence (consid. 5.2). La jurisprudence établie dans l'arrêt publié aux ATF 134 IV 246 consid. 3.4, selon laquelle après la suppression d'une mesure ambulatoire aucune autre mesure de ce type n'est envisageable, ne peut pas être maintenue (consid. 5.4). Regesto Art. 63b cpv. 5 CP; trattamento ambulatoriale ordinato a posteriori. Principi relativi all'ammissibilità di un cambiamento di prassi (consid. 5.2). Non può essere mantenuta la giurisprudenza instaurata con la DTF 134 IV 246 consid. 3.4, secondo la quale dopo la soppressione di un trattamento ambulatoriale non è possibile ordinare un'altra misura di questo genere (consid. 5.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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