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Justizze. Art. 62a StGB

Bundesgericht

Mann mit Pädophilie und wiederholten Sexualdelikten gegen Kinder: Verwahrung nach Aufhebung aussichtsloser stationärer therapeutischer Massnahme angeordnet (Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 218 · ATF 147 IV 218 · DTF 147 IV 218
Datum
01.04.2021
Geschäftsnummer
6B_82/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 56 StGB Art. 59 StGB Art. 62a StGB Art. 64 StGB

Zusammenfassung

Ein Mann war 2008 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Sexualdelikte zu einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt worden. Nach bedingter Entlassung 2017 beging er neue Delikte, darunter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen an Minderjährigen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hob die therapeutische Massnahme auf und ordnete stattdessen Verwahrung an. Der Beschwerdeführer rügte die Parteistellung der ausserkantonalen Vollzugsbehörde im Berufungsverfahren, den Rückzug der Staatsanwaltschaftsberufung sowie die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Verwahrung. Er beantragte eine mildere Strafe und die Rückweisung zur Prüfung ambulanter Alternativen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Vollzugsbehörde des Kantons Bern durfte im Berufungsverfahren als Partei auftreten, weil das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht und die Regelung nicht willkürlich ist; die Vorinstanz stützte sich dabei auf § 38 Abs. 2 EG-StPO/BS, der der zuständigen Vollzugsbehörde volle Parteirechte im Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO einräumt, und diese Regelung gilt analog auch für das Verfahren nach Art. 62a Abs. 1 StGB, da es massnahmenrechtlich um eine nachträgliche Änderung der ursprünglichen Massnahme geht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war nicht wirksam zurückgezogen, weil nach kantonaler Verordnung nur der Leitende Staatsanwalt über den Rückzug entscheiden darf und dieser nicht zugestimmt hatte; die fallführende Staatsanwältin versties damit gegen § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, sodass der Rückzug ungültig blieb. Die Verwahrung ist nach Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB zulässig, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben wird, weil sie aussichtslos ist; die Voraussetzungen dafür liegen vor, weil der Beschwerdeführer bereits 2008 Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat – nämlich mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Alter von 11 bis 14 Jahren –, durch die er deren sexuelle Integrität schwer beeinträchtigte. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung einer hohen Rückfallgefahr und Untherapierbarkeit auf das aktuelle Gutachten von Prof. D.________ vom 4. Mai 2020, das eine ungünstige Prognose stellt, keine erfolgversprechenden therapeutischen Optionen sieht und die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich an Weisungen zu halten, verneint; dieser setzt sich nicht substantiiert mit dem Gutachten auseinander, sodass die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich ist. Die Verwahrung ist verhältnismässig, weil sie als ultima ratio erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor schweren Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern zu schützen; die therapeutischen Möglichkeiten sind ausgeschöpft, ambulante Massnahmen scheiden aus, weil der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner bedingten Entlassung 2017 gegen Weisungen verstossen hat – etwa durch Besitz nicht deklarierter internetfähiger Geräte und Verstösse gegen das Kontaktverbot zu Knaben – und sich nicht bereit zeigt, mit Behörden oder Therapeuten zusammenzuarbeiten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, weil die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, und Advokat Alain Joset wurde mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Die Entscheidung bestätigt, dass bei Aussichtslosigkeit einer therapeutischen Massnahme die Verwahrung als Ersatzmassnahme angeordnet werden kann, wobei die ursprünglichen Anlasstaten maßgeblich sind.

Regeste

Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO; Auslegung und Zulässigkeit von kantonalen Bestimmungen über die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (E. 2.3.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid über die Einlegung von Rechtsmitteln liegt im Kanton Basel-Stadt gemäss der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft beim Leitenden Staatsanwalt. Die basel-städtische Verordnung verlangt lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet die Leitenden Staatsanwälte folglich nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen. Eine solche Regelung betrifft die Behördenorganisation der Staatsanwaltschaft und erscheint mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar (E. 2.4.2). Die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Willkürverbot, indem sie die erwähnte Bestimmung auch auf den Rückzug von Rechtsmitteln anwandte und als Gültigkeitsvorschrift auslegte (E. 2.4.5). Regeste Art. 14 al. 1 et 2 CPP; interprétation et compatibilité de dispositions cantonales sur la compétence, au sein du ministère public, pour décider du dépôt d'un moyen de recours. Dans le cadre de l'art. 14 al. 1 et 2 CPP, les cantons peuvent en particulier déterminer quels procureurs sont compétents pour interjeter recours (consid. 2.3.1; confirmation de la jurisprudence). Dans le canton de Bâle-Ville, la décision quant au dépôt d'un moyen de recours incombe au procureur en chef en vertu du § 6 al. 4 ch. 2 de l'ordonnance cantonale du 28 juin 2016 sur la composition, l'organisation et les attributions du ministère public. L'ordonnance cantonale de Bâle-Ville exige uniquement que la décision de principe quant au dépôt d'un moyen de recours émane du procureur en chef. La disposition n'impose donc pas aux procureurs en chef d'interjeter personnellement recours. Une telle norme relève de l'organisation du ministère public et est conforme au droit fédéral (consid. 2.4.2). L'autorité précédente n'a pas contrevenu à l'interdiction de l'arbitraire, en appliquant la disposition en cause aussi en cas de retrait de moyens de recours et en l'interprétant comme une règle de validité (consid. 2.4.5). Regesto Art. 14 cpv. 1 e 2 CPP; interpretazione e ammissibilità di norme cantonali sulla competenza, in seno al pubblico ministero, a decidere dell'inoltro di un rimedio giuridico. L'art. 14 cpv. 1 e 2 CPP consente ai Cantoni di disciplinare segnatamente quale procuratore pubblico è abilitato a inoltrare un rimedio giuridico (consid. 2.3.1; conferma della giurisprudenza). Secondo il § 6 cpv. 4 n. 2 dell'ordinanza cantonale del 28 giugno 2016 sulla composizione, l'organizzazione e le attribuzioni del pubblico ministero, nel Cantone di Basilea Città la decisione di ricorrere compete al procuratore pubblico capo. L'ordinanza cantonale di Basilea Città esige unicamente che sia il procuratore pubblico capo a prendere la decisione di principio sull'inoltro di un rimedio giuridico. La disposizione non impone quindi al procuratore pubblico capo di presentare personalmente il ricorso. Una simile regolamentazione concerne l'organizzazione del pubblico ministero ed è compatibile con il diritto federale (consid. 2.4.2). L'autorità precedente non è incorsa nell'arbitrio nel ritenere la citata disposizione applicabile anche in caso di ritiro del rimedio giuridico e nel considerarla una prescrizione di validità (consid. 2.4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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