74-jähriger verwahrter Sexualtäter beantragt bedingte Entlassung: Verwahrung bleibt wegen hoher Rückfallgefahr und fehlender Coping-Strategien, aber Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (Art. 5 Ziff. 4 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 259 · ATF 147 I 259 · DTF 147 I 259
- Datum
- 24.03.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_124/2021
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der 1946 geborene A.________ befindet sich seit 2005 in Verwahrung nach Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung. Er beantragte am 4. Oktober 2019 seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch ab, die Justizdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und rügte unter anderem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Unverhältnismässigkeit der Fortdauer der Verwahrung. Er machte geltend, sein fortgeschrittenes Alter und positive Vollzugsberichte sprächen für eine bedingte Entlassung unter Auflagen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt wurde, weil die gesamte Verfahrensdauer vom Eingang des Gesuchs am 4. Oktober 2019 bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts am 11. Dezember 2020 insgesamt über neun Monate betrug und damit nicht mit der „kurzen Frist“ vereinbar ist. Diese Verletzung rechtfertigt eine vollständige Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und eine Entschädigung des Anwalts in Höhe von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse, ohne dass ein Schadensersatzanspruch besteht.
Die Beschwerde wird im übrigen abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 64a StGB nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer weist weiterhin eine homosexuell ausgerichtete Pädophilie und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auf; seine manipulativ-ausbeuterischen Tendenzen sind altersstabil. Er hat bis heute nicht verinnerlicht, dass jeglicher Kontakt zu vorpubertären Knaben zu meiden ist, und verfügt über keine wirksamen Coping-Strategien. Das Gerichtsgutachten vom 19. September 2014, ergänzt durch die ROS-Risikoabklärung vom 17. Februar 2017, kommt zu einem sehr hohen Risikopotential. Auch das Privatgutachten bestätigt, dass eine bedingte Entlassung nur bei engmaschiger Überwachung denkbar wäre – ein Konzept, das in der Lebenswirklichkeit kaum durchzuhalten und verantwortbar ist. Die Vorinstanz hat beide Gutachten eingehend gewürdigt und zu Recht festgestellt, dass die Rückfallgefahr weiterhin hoch ist und mit Vorkehren gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB nicht derart reduziert werden kann, dass weitere Sexualstraftaten unwahrscheinlich erscheinen. Das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit ist dem Schutzbedürfnis möglicher Opfer untergeordnet.
Die Verwahrung bleibt daher aufrechterhalten. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK (Beschleunigungsgebot), Art. 5 Ziff. 5 EMRK (kein Schadensersatzanspruch bei rein verfahrensrechtlichem Mangel), Art. 56 Abs. 2 StGB (Verhältnismässigkeit) und Art. 64a StGB (Voraussetzungen für bedingte Entlassung). Das Bundesgericht verweist auf seine frühere Rechtsprechung in Sachen 6B_90/2016 und 6B_557/2017, die die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bereits bestätigt hatte.
Die Kosten werden nicht erhoben, da die Beschwerde teilweise erfolgreich war und die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine hinreichende Genugtuung darstellt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klarmacht, dass selbst bei langjähriger Haft und fortgeschrittenem Alter die Verwahrung fortbestehen kann, solange die individuelle Rückfallprognose ungünstig bleibt und keine wirksame Risikominimierung möglich ist – ein Grundsatz, der die Priorität des Opferschutzes über das Freiheitsinteresse des Täters unterstreicht.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2). Geht ein Verwaltungsverfahren voraus, muss das Verwaltungsgericht als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK amten und seine Kognition effektiv ausschöpfen. Hingegen besteht im Verfahren gemäss Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB weder ein zwingender Anspruch auf nochmalige, persönliche mündliche Anhörung noch auf eine öffentliche Verhandlung (E. 1.3.2). Das verwaltungsinterne Verfahren ist unabdingbar zur Erstellung der sachlichen Entscheidgrundlagen unter Einbezug und Anhörung des Insassen. Ein neunmonatiges verwaltungsgerichtliches Verfahren lässt sich mit der kurzen Frist von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbaren (E. 1.3.3). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; art. 5 par. 4 CEDH; art. 64a en corrélation avec l'art. 64b CP; examen de la libération conditionnelle de l'internement par le juge administratif, principe de célérité. L'art. 6 par. 1 CEDH énonce nombre de garanties. Le recours doit spécifier laquelle a été violée concrètement par la décision entreprise et en quoi (consid. 1.3.2). A l'issue d'une procédure administrative préalable, le tribunal administratif est saisi en tant que tribunal au sens de l'art. 6 par. 1 CEDH. Il doit faire un usage plein et effectif de son pouvoir d'examen. La procédure prévue par l'art. 64a en lien avec l'art. 64b CP, n'impose en revanche ni nouvelle audition personnelle orale ni audience publique (consid. 1.3.2). La procédure administrative interne est incontournable. La participation et l'audition de l'interné, doivent y permettre d'établir les faits déterminants pour la décision judiciaire. Une procédure judiciaire d'une durée de neuf mois n'est pas compatible avec le bref délai exigé par l'art. 5 par. 4 CEDH (consid. 1.3.3). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; art. 5 n. 4 CEDU; art. 64a unitamente all'art. 64b CP; procedura di esame della liberazione condizionale dall'internamento dinanzi al tribunale amministrativo, principio di celerità. L'art. 6 n. 1 CEDU garantisce numerosi diritti. Il ricorso deve precisare quale di questi e in che modo sarebbe stato concretamente disatteso dalla decisione impugnata (consid. 1.3.2). Adito dopo una procedura svoltasi dinanzi alle autorità amministrative, il tribunale amministrativo interviene quale tribunale ai sensi dell'art. 6 n. 1 CEDU e deve valersi appieno ed effettivamente del suo potere cognitivo. Nella procedura prevista dall'art. 64a unitamente all'art. 64b CP, invece, non sussiste un diritto inderogabile né a un'ulteriore audizione personale e orale né a un'udienza pubblica (consid. 1.3.2). Per fornire le basi fattuali della decisione è indispensabile una procedura interna, con il coinvolgimento e l'audizione dell'interessato. Una procedura giudiziaria amministrativa di nove mesi non è compatibile con i brevi termini imposti dall'art. 5 n. 4 CEDU (consid. 1.3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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