Gesetzesartikel
Art. 30 BGG – Unzuständigkeit
4 Entscheide, in denen Art. 30 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtiger verkauft landwirtschaftliche Grundstücke ohne Bewilligung nach bäuerlichem Bodenrecht: Anspruch auf steuerliches Privileg für Grundstückgewinnsteuer wird wegen Rechtsmissbrauchs verneint (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB)
- Beschuldigter beantragt Ausstand gegen Staatsanwalt im Mordverfahren: Bezirksgericht Horgen unzuständig, Zuständigkeit liegt bei Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO)
- Beschwerde gegen Kleinsiedlungsverordnung des Kantons Thurgau nicht zulässig: Verordnung ist materiell Nutzungsplan i.S.v. Art. 14 RPG und unterliegt daher Art. 33 RPG (Art. 82 lit. b BGG)
- Ausländer mit erleichterter Einbürgerung und anschliessender Nichtigkeitserklärung: Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verschweigens einer Parallelbeziehung und eines ausserehelichen Kindes (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.