Beschwerdeführer rügt Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bei Ausstandsgesuch: Spruchkörperbildung am Obergericht Bern entspricht Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (Art. 30 Abs. 1 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 I 70 · ATF 144 I 70 · DTF 144 I 70
- Datum
- 13.03.2018
- Geschäftsnummer
- 1B_517/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 34 BGG Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 92 BGG Art. 40 BGerR Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 13 EMRK Art. 44 GSOG/BE Art. 45 GSOG/BE Art. 59 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Bern ein Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen, weil er die Oberrichter Niklaus, Geiser und Kiener für befangen hielt. Die 2. Strafkammer wies das Gesuch ab. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht ein und machte geltend, die Spruchkörperbildung am Obergericht verstoße gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, da kein Geschäftsverteilungsplan existiere und die Abteilungspräsidentin über zu viel Ermessen verfüge. Er kritisierte zudem, dass am 8. November 2017 acht Ausstandsbegehren in derselben Besetzung entschieden worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen den Ausstandsbeschluss zulässig war, weil Art. 92 Abs. 1 BGG ausdrücklich die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide zulässt, und dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt war. Zur Sache entschied das Bundesgericht, dass die Spruchkörperbildung am Obergericht Bern auf sachlichen Kriterien beruhte: Die Abteilungspräsidentin bestimmte die Zusammensetzung nach Verfügbarkeit, Sprache und Belastungsausgleich, was aus Art. 44 Abs. 1 GSOG und der Praxis hervorgeht und mit Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist. Auch die Entscheidung über acht Ausstandsbegehren in derselben Besetzung war sachlich gerechtfertigt, weil nur diese drei Oberrichter nicht von den Gesuchen betroffen waren und konnexe Fälle grundsätzlich vom gleichen Spruchkörper behandelt werden müssen. Die Vorinstanz hatte zudem die Begründungspflicht erfüllt, indem sie sich mit der Kritik des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzte. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die Kritik an der Besetzung des eigenen Spruchkörpers unbegründet sei, da Art. 40 BGerR klare sachliche Kriterien vorsehe und die EDV-Applikation "CompCour" die Objektivierung sicherstelle. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verweigert. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Spruchkörperbildung auf kantonaler Ebene und bestätigt, dass ein gewisses Ermessen des Abteilungspräsidenten zulässig ist, sofern es sich an objektiven, sachlichen Kriterien orientiert.
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Bildung des Spruchkörpers in gerichtlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Ein gewisses Ermessen ist nicht ausgeschlossen; es muss jedoch nach sachlichen Kriterien gehandhabt werden. Unabdingbar ist, dass die Spruchkörperbildung im konkreten Fall als Akt der Selbstverwaltung der Justiz erscheint und insbesondere nicht dem Einfluss der Exekutive unterliegt (E. 4-6). Regeste Art. 30 al. 1 Cst., art. 6 par. 1 CEDH; composition de la cour appelée à statuer dans la procédure judiciaire. Les art. 30 al. 1 Cst. et 6 par. 1 CEDH exigent que, pour la composition de la cour appelée à statuer, des critères abstraits soient définis à l'avance et de manière transparente. Cela peut également résulter d'une pratique constante. Un certain pouvoir d'appréciation n'est pas exclu; il convient toutefois d'appliquer des critères objectifs. Il est indispensable que la composition de la cour appelée à statuer apparaisse, dans le cas concret, comme un acte de l'autonomie administrative de la justice et, en particulier, ne soit pas soumise à l'influence de l'exécutif (consid. 4-6). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost., art. 6 n. 1 CEDU; composizione del collegio giudicante nella procedura giudiziaria. Gli art. 30 cpv. 1 Cost. e 6 n. 1 CEDU esigono che per comporre il collegio giudicante siano definiti in modo trasparente criteri astratti prestabiliti. Ciò può anche compiersi nella forma di una prassi consolidata. Un certo potere di apprezzamento non è escluso, ma deve fondarsi su criteri oggettivi. È indispensabile che la composizione del collegio giudicante nel caso concreto appaia come un atto autonomo dell'amministrazione della giustizia e in particolare non sia soggetta all'influsso del potere esecutivo (consid. 4-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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