Gesetzesartikel
Art. 362 StPO – Urteil oder ablehnender Entscheid
4 Entscheide, in denen Art. 362 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Ausstand der Richter wegen Mitwirkung im gescheiterten abgekürzten Verfahren: Kein Anschein der Befangenheit, da keine vollständige Beurteilungsgrundlage vorlag (Art. 56 lit. f StPO)
- Beschuldigte im abgekürzten Verfahren beruft sich auf neue Tatsachen: Revision unzulässig, nur strafbare Einwirkung oder schwere Willensmängel sind Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO)
- Abgekürztes Verfahren: Zustimmung zur Anklageschrift bleibt trotz Vertagung der Hauptverhandlung gültig (Art. 360 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter verweigert Aussage in Hauptverhandlung: Abgekürztes Verfahren gescheitert, Rückweisung an Staatsanwaltschaft (Art. 361 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.