Justizze.

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Justizze. Art. 361 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter verweigert Aussage in Hauptverhandlung: Abgekürztes Verfahren gescheitert, Rückweisung an Staatsanwaltschaft (Art. 361 ff. StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 233 · ATF 139 IV 233 · DTF 139 IV 233
Datum
24.06.2013
Geschäftsnummer
6B_513/2012
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 80 BGG Art. 361 StPO Art. 362 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter beantragte im Betäubungsmittelverfahren ein abgekürztes Verfahren und stimmte der Anklageschrift zu. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berief er sich jedoch auf sein Aussageverweigerungsrecht und verweigerte eine erneute Bestätigung des Sachverhalts. Das Bezirksgericht sprach ihn dennoch schuldig, das Obergericht wies die Berufung ab. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, dass ohne mündliche Anerkennung des Geständnisses an der Verhandlung die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt seien.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, und hebt den Beschluss des Obergerichts auf. Es stellt fest, dass das gerichtliche Bestätigungsverfahren im abgekürzten Prozess einen wesentlichen Schutzmechanismus darstellt. Die Befragung der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung dient dazu, dass das Gericht prüft, ob diese den Sachverhalt anerkennt und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.

Das Gericht hält fest, dass die Anerkennung des angeklagten Sachverhalts gemäss Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO als Erneuerung des bereits im Vorverfahren abgelegten Geständnisses zu verstehen ist. Angesichts des Ausnahmecharakters des abgekürzten Verfahrens kann auf diese Bestätigung nicht verzichtet werden. Wenn sich die beschuldigte Person an der Hauptverhandlung auf ihr Aussageverweigerungsrecht beruft, kann das Gericht seine Prüfungspflichten nach Art. 362 Abs. 1 StPO nicht wahrnehmen. Es kann lediglich feststellen, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt sind. In diesem Fall sind die Akten nach Art. 362 Abs. 3 Satz 1 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückzuweisen. Die faktische Möglichkeit, die grundsätzlich unwiderrufliche Zustimmung zur Anklageschrift (Art. 360 Abs. 2 StPO) durch die Aussageverweigerung zu widerrufen, ist hinzunehmen, da andernfalls das gerichtliche Bestätigungsverfahren sinnlos wäre.

Auf die Rüge, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, trat das Bundesgericht nicht ein, da nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Beschluss des Obergerichts) Anfechtungsobjekt ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob Willensmängel bei der Zustimmung die Berufung zulässig machen, liess das Gericht offen, da der Beschwerdeführer keinen Irrtum geltend machte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos, da dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen wurde.

Regeste

Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Ein Urteil im abgekürzten Verfahren setzt voraus, dass die beschuldigte Person ihr Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Das gerichtliche Bestätigungsverfahren ist einer der Schutzmechanismen dieses speziellen Verfahrens. Die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person ihre Zustimmung zur Anklageschrift widerruft, ist hinzunehmen, wenn sich das Gericht nicht persönlich davon überzeugen kann, dass sie den angeklagten Sachverhalt anerkennt (E. 2.5 und 2.6). Regeste Procédure simplifiée (art. 358 ss CPP). Un jugement en procédure simplifiée suppose que l'accusé confirme ses aveux à l'audience de jugement de première instance. La procédure de confirmation est l'un des mécanismes de protection de cette procédure spéciale. L'éventualité que la personne accusée révoque son acquiescement à l'acte d'accusation doit être retenue lorsque le tribunal ne peut se convaincre personnellement qu'elle reconnaît les faits qui lui sont reprochés (consid. 2.5 et 2.6). Regesto Procedura abbreviata (art. 358 segg. CPP). Una sentenza nella procedura abbreviata presuppone che l'imputato confermi la sua confessione nel corso del dibattimento di primo grado. La procedura giudiziaria di conferma rappresenta uno dei meccanismi di tutela di questa procedura speciale. Occorre ammettere che l'imputato possa di fatto revocare la sua accettazione dell'atto d'accusa qualora il tribunale non possa convincersi personalmente che egli riconosce i fatti imputatigli (consid. 2.5 e 2.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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