Beschuldigte im abgekürzten Verfahren beruft sich auf neue Tatsachen: Revision unzulässig, nur strafbare Einwirkung oder schwere Willensmängel sind Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 122 · ATF 143 IV 122 · DTF 143 IV 122
- Datum
- 27.02.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 IV 122
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Beschuldigte war im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen worden und hatte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch eingereicht. Das Obergericht trat nicht auf das Gesuch ein und wies auch ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Dagegen erhob die Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen zum Bundesgericht. Streitig war, ob die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils zulässig ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, oder ob nur bestimmte Revisionsgründe wie strafbare Einwirkung auf das Verfahren oder schwere Willensmängel zugelassen sind.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt klar, dass die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig ist. Der Gesetzeswortlaut, die Botschaft des Bundesrates sowie die parlamentarischen Beratungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Revision gerade für solche Fälle beabsichtigt hat. Dies steht im Einklang mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens und dem Fehlen eines Beweisverfahrens nach Art. 361 Abs. 4 StPO. Die Beschwerdeführerin berief sich im kantonalen Verfahren ausschliesslich auf neue Tatsachen und Beweismittel – ein Revisionsgrund, der nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO unzulässig ist. Ihre Behauptung einer „Störung der Willensbildung“ bleibt unsubstantiiert: Sie beruft sich weder auf Täuschung noch auf Drohung, bestreitet ausdrücklich einen Irrtum und legt keine konkreten Umstände einer möglichen Urteilsunfähigkeit dar, wie es Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt. Auch die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO nicht auf das Revisionsgesuch einging, da die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unbegründet waren. Das Bundesgericht betont ausdrücklich, dass bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) oder bei schwerwiegenden Willensmängeln ein Revisionsgrund vorliegt – doch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Entscheidung präzisiert die engen Grenzen der Revision im abgekürzten Verfahren und stärkt die Rechtssicherheit bei der Anwendung von Art. 410 StPO.
Regeste
Art. 358 ff. und Art. 410 ff. StPO; Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils. Die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils ist gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zulässig. Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) und bei schwerwiegenden Willensmängeln liegt ein Revisionsgrund vor (E. 3). Regeste Art. 358 ss et art. 410 ss CPP; révision d'un jugement rendu en procédure simplifiée. La voie de la révision n'est pas ouverte contre un jugement rendu en procédure simplifiée à raison de faits et preuves nouveaux au sens de l'art. 410 al. 1 let. a CPP mais bien si la procédure simplifiée a été influencée par une infraction (art. 410 al. 1 let. c CPP) ou est affectée par des vices de volonté importants (consid. 3). Regesto Art. 358 segg. e art. 410 segg. CPP; revisione di una sentenza pronunciata con rito abbreviato. La revisione di una sentenza pronunciata con rito abbreviato non è possibile sulla base di nuovi fatti o nuovi mezzi di prova giusta l'art. 410 cpv. 1 lett. a CPP. Costituiscono invece dei motivi di revisione di tale sentenza un reato che ha influito sulla procedura abbreviata (art. 410 cpv. 1 lett. c CPP) e gravi vizi della volontà (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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