Gesetzesartikel
Art. 361 StPO – Hauptverhandlung
3 Entscheide, in denen Art. 361 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschuldigter beantragt Ausstand der Richter wegen Mitwirkung im gescheiterten abgekürzten Verfahren: Kein Anschein der Befangenheit, da keine vollständige Beurteilungsgrundlage vorlag (Art. 56 lit. f StPO)
- Abgekürztes Verfahren: Zustimmung zur Anklageschrift bleibt trotz Vertagung der Hauptverhandlung gültig (Art. 360 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter verweigert Aussage in Hauptverhandlung: Abgekürztes Verfahren gescheitert, Rückweisung an Staatsanwaltschaft (Art. 361 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.