Mieterin verlangt Fortsetzung des Warenhausmietvertrags nach Ablauf der Befristung: Klage unterfällt Kündigungsschutz und muss im vereinfachten Verfahren vor dem Mietgericht behandelt werden (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
- Datum
- 16.05.2018
- Geschäftsnummer
- 4A_359/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 21 GOG/ZH Art. 126 GOG/ZH Art. 6 ZPO Art. 33 ZPO Art. 52 ZPO Art. 243 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG klagte gegen die B.________ AG auf gerichtliche Festlegung des Mietzinses und auf Verpflichtung zur Abgabe einer verbindlichen Offerte für die Fortführung des Warenhausmietvertrags ab 1. Februar 2014 für mindestens fünf Jahre. Der Streit entstand aus einem Nachtrag I zum Mietvertrag vom 5. November 2001, der eine Offertpflicht bis 31. Januar 2011 und eine Verhandlungsfrist bis 31. Juli 2012 vorsah. Nachdem das Mietgericht des Bezirks Zürich 2014 materiell entschieden hatte, war das Obergericht des Kantons Zürich 2015 mangels dessen sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid 2016. Die A.________ AG erhob daraufhin dieselbe Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich, das 2017 die Klage abwies, weil der Anspruch verwirkt sei. Gegen dieses Urteil erhob die A.________ AG Beschwerde ans Bundesgericht. Die Parteien stritten über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie über die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO und die Verwirkung des Anspruchs.
Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts auf und wies auf die Klage nicht ein, weil das Handelsgericht sachlich unzuständig war. Die Klage der A.________ AG fiel unter den weiten Begriff des Kündigungsschutzes gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, da das Gericht darüber zu befinden hatte, ob das Mietverhältnis bereits am 31. Januar 2014 beendet worden war – sei es durch Ablauf der vereinbarten Dauer oder durch Annahme einer Offerte. Für solche Klagen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 3 ZPO, weshalb ausschliesslich das Mietgericht des Bezirks Zürich zuständig war (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 33 ZPO, § 21 GOG/ZH). Das Handelsgericht hatte seine Zuständigkeit fehlerhaft aufgrund eines unzutreffenden Verständnisses des Bundesgerichtsurteils 4A_291/2015 und 4A_301/2015 vom 3. Februar 2016 bejaht, obwohl das Bundesgericht darin nicht abschliessend zur Zuständigkeitsfrage Stellung genommen hatte. Weil das Handelsgericht selbst Zweifel an seiner Zuständigkeit geäussert hatte, durfte das Bundesgericht die Frage auch ohne Parteivorbringen prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Verfahren wurde daher an das Obergericht des Kantons Zürich überwiesen, damit dieses die Berufungen gegen das Urteil des Mietgerichts vom 22. Dezember 2014 materiell prüft. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen, weil keine Partei vollständig obsiegte und ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde.
Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass der Kündigungsschutz im Mietrecht weit verstanden wird und auch Fälle umfasst, in denen über die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses entschieden werden muss – unabhängig davon, ob dies durch Kündigung oder durch Vertragsablauf erfolgt. Damit wird der Mieterschutz auch bei Verlängerungsvereinbarungen gewährleistet, die eine Fortsetzung des Verhältnisses abhängig von der Abgabe und Annahme einer Offerte machen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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