Gesetzesartikel
Art. 33 ZPO – Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
2 Entscheide, in denen Art. 33 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Mieterin verlangt Fortsetzung des Warenhausmietvertrags nach Ablauf der Befristung: Klage unterfällt Kündigungsschutz und muss im vereinfachten Verfahren vor dem Mietgericht behandelt werden (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.