Gesetzesartikel
Art. 10 ZPO – Wohnsitz und Sitz
2 Entscheide, in denen Art. 10 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Geschädigte klagt gegen zwei Haftpflichtversicherungen für Schäden aus zwei getrennten Verkehrsunfällen: Örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur verneint, Streitgenossenschaft nicht gegeben (Art. 15 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.