Gesetzesartikel
Art. 224 ZPO – Widerklage
6 Entscheide, in denen Art. 224 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Geschädigte erhebt Teilklage im vereinfachten Verfahren: Versicherer darf negative Feststellungswiderklage erheben, obwohl Streitwert über Fr. 30'000 liegt (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Mieterin vereinigt Ansprüche aus zwei Schlichtungsverfahren in einer Klage: Klagenhäufung zulässig, vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO anwendbar
- Arbeitgeberin erhebt negative Feststellungswiderklage auf Gesamtforderung nach echter Teilklage der Arbeitnehmerin: Eintreten zulässig trotz vereinfachten Verfahrens (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
- Stadt klagt gegen Softwareanbieter wegen Täuschung und Rücktritt: Handelsgericht zuständig für konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag der Stadt (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
- Versicherung erhebt negative Feststellungswiderklage gegen Teilklage im vereinfachten Verfahren: Zulässigkeit trotz über Fr. 30'000.-- liegendem Streitwert (Art. 224 Abs. 1 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.