Gesetzesartikel
Art. 242 ZPO – Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
3 Entscheide, in denen Art. 242 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Aktionär beantragt Sonderprüfung bei Aktiengesellschaft: Vorinstanz verletzt Mitwirkungsrecht nach Art. 697e Abs. 3 OR durch bloße Zustellung des Berichts ohne ausdrückliche Aufforderung zur Stellungnahme und Ergänzungsfragen (Art. 697e Abs. 3 OR)
- Bankgarantie mit zeitlicher Beschränkung der Verzugszinsen und absoluter Jahresbefristung erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB: Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren wird weitergeführt
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.