Massnahmeunterworfenener wartet fast neun Monate auf Eintritt in psychiatrische Einrichtung: Unterbringung in Strafanstalt rechtswidrig, Vollzugsbehörde zur sofortigen Einweisung verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 I 116 · ATF 148 I 116 · DTF 148 I 116
- Datum
- 01.01.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 148 I 116
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 59 StGB Art. 62c StGB Art. 437 StPO
Zusammenfassung
Ein rechtskräftig verurteilter Straftäter war wegen einer angeordneten stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB seit über acht Monaten in Sicherheitshaft, ohne in eine geeignete psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden zu sein. Er beantragte beim Bundesgericht die sofortige Entlassung aus der Haft oder alternativ die Neubeurteilung durch die Vorinstanz und die Feststellung einer Verletzung der EMRK. Streitpunkt war, ob die Dauer der Unterbringung in einer Strafanstalt unter diesen Umständen noch mit der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die fast neunmonatige Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Strafanstalt ohne Aufnahme in eine geeignete psychiatrische Einrichtung rechtswidrig ist. Die Rechtskräftigkeit des Urteils vom 25. August 2020 trat rückwirkend mit dem Rückzug der Berufung am 3. Dezember 2020 ein; das Bezirksgericht bewilligte bereits am 18. Dezember 2020 den vorzeitigen Massnahmeantritt. Seitdem verstrichen fast neun Monate, ohne dass die Vollzugsbehörde eine geeignete Einrichtung fand. Die Behörde beschränkte ihre Suche ausschliesslich auf die Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau und prüfte keine Alternativlösungen, obwohl sie nach ständiger Rechtsprechung ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschwerdeführer zeigte sich konstant therapiebereit, und es lagen keine personenbezogenen Hindernisse vor. Gleichzeitig erhielt er im Gefängnis keine adäquate psychiatrische Behandlung, was den Massnahmezweck der Resozialisierung und Behandlung unterlief und die Vollstreckungsreihenfolge „Massnahme vor Strafe“ umdrehte. Damit verstösst die Dauer der Unterbringung gegen Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK, insbesondere lit. e, da der Freiheitsentzug nicht mehr verhältnismässig ist. Das Bundesgericht hielt die Rechtswidrigkeit im Dispositiv fest und verpflichtete das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, ohne Verzug die Einweisung in eine geeignete Massnahmeeinrichtung zu veranlassen. Eine Haftentlassung lehnte das Gericht ab, weil ein materiellrechtlicher Vollzugstitel (die rechtskräftige 10-jährige Freiheitsstrafe) weiterhin besteht und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB nicht vorliegen. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Verhältnismässigkeitskontrolle bei der Unterbringung von Massnahmeunterworfenen und die konkrete Verpflichtung der Vollzugsbehörden, aktiv und umfassend nach Plätzen zu suchen – nicht nur auf einer Warteliste zu verbleiben.
Regeste
Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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