Person nach Polizeigewahrsam am 1. Mai 2023 reicht zehn Tage später Feststellungsbegehren ein: Kein Anspruch auf unmittelbare gerichtliche Überprüfung nach Entlassung, Zuständigkeit der Kantonspolizei gemäss § 38a OG/BS ist verfassungskonform (Art. 31 Abs. 4 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 I 219 · ATF 151 I 219 · DTF 151 I 219
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 I 219
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer nahm am 1. Mai 2023 an einer Kundgebung in Basel teil und wurde von der Polizei zwischen ca. 10.30 Uhr und 19.15 Uhr festgehalten. Zehn Tage später reichte er beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch ein, mit dem er unter anderem die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeigewahrsams verlangte. Das Zwangsmassnahmengericht trat nicht ein und überwies die Sache an das Appellationsgericht Basel-Stadt, das seinerseits nicht eintrat und die Sache zur Verfügungserlassung an die Kantonspolizei Basel-Stadt überwies. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts sowie die Zurückweisung der Sache zur inhaltlichen Beurteilung an dieses Gericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass Art. 31 Abs. 4 BV zwar grundsätzlich ein Recht auf unmittelbare gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs garantiert, dieses Erfordernis der Unmittelbarkeit jedoch nach erfolgter Entlassung nicht mehr gilt. Da der Beschwerdeführer um ca. 19.15 Uhr entlassen wurde und sein Gesuch erst am 11. Mai 2023 – also zehn Tage später – einreichte, war kein aktueller Freiheitsentzug mehr gegeben. Unter diesen Umständen ist es mit Art. 31 Abs. 4 BV vereinbar, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt als Verwaltungsbehörde gemäss § 38a OG/BS erstinstanzlich über das Feststellungsbegehren entscheidet. Die Garantie des Art. 31 Abs. 4 BV dient primär der Sicherstellung einer raschen gerichtlichen Kontrolle während des andauernden Freiheitsentzugs; ihr Zweck, die Freilassung zu erwirken, entfällt nach der Entlassung. Stattdessen genügt eine Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Die Rüge, das Appellationsgericht habe kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch die Frage der Aufklärung über Rechte während des Gewahrsams hat keinen Einfluss auf die erstinstanzliche Zuständigkeit und kann im weiteren Verfahren vor der Kantonspolizei vorgebracht werden. Die Entscheidung klärt abschliessend, dass Art. 31 Abs. 4 BV nicht auf bereits abgeschlossene Freiheitsentziehungen anwendbar ist, sondern nur solange die Freiheit noch entzogen ist.
Regeste
Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; nachträgliche gerichtliche Kontrolle eines Polizeigewahrsams. Art. 31 Abs. 4 BV garantiert, im Gegensatz zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK, dass zur Prüfung der Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs unmittelbar ein Gericht angerufen werden kann. Allerdings gilt das Erfordernis der Unmittelbarkeit nach erfolgter Entlassung nicht mehr (E. 3). Regeste Art. 31 al. 4 Cst.; art. 5 par. 4 CEDH; contrôle judiciaire a posteriori d'une garde à vue. Contrairement à l'art. 5 par. 4 CEDH, l'art. 31 al. 4 Cst. garantit qu'un tribunal peut être saisi immédiatement pour contrôler la légalité d'une privation de liberté. Toutefois, l'exigence d'immédiateté ne s'applique plus après la libération (consid. 3). Regesto Art. 31 cpv. 4 Cost.; art. 5 n. 4 CEDU; controllo giudiziario successivo di un fermo di polizia. L'art. 31 cpv. 4 Cost., contrariamente all'art. 5 n. 4 CEDU, garantisce che per esaminare la legalità di una privazione di libertà può essere adito immediatamente un tribunale. Tuttavia, l'esigenza dell'immediatezza non sussiste più dopo la messa in libertà (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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