Marokkanischer Asylsuchender verzichtet bei Haftanordnung auf gerichtliche Überprüfung: Ankreuzen reicht nicht für dauerhaften Verzicht, Dublin-Haft muss sofort überprüft werden (Art. 80a Abs. 3 AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 I 73 · ATF 150 I 73 · DTF 150 I 73
- Datum
- 15.09.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_457/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein marokkanischer Staatsangehöriger wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Vorbereitungshaft genommen. Er hatte bei der Eröffnung der Haftverfügung ein Kreuz bei „Ich verzichte auf die gerichtliche Überprüfung der Haft“ gesetzt. Zwei Wochen später beantragte seine Rechtsvertreterin die gerichtliche Überprüfung der Haft. Das kantonale Verwaltungsgericht trat nicht ein, weil ein Verzicht vorliege. Der Betroffene legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Ziel, die Haft aufzuheben und die Unrechtmässigkeit feststellen zu lassen. Streitig war, ob ein einmaliger Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft dauerhaft wirkt und ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist.
Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und ordnete die unverzügliche Entlassung aus der Haft an. Es stellte fest, dass ein Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft, der lediglich durch Ankreuzen einer Option auf der Haftverfügung erfolgt, nur für den Moment gilt und nicht dauerhaft wirkt. Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG kann die Überprüfung jederzeit beantragt werden; dieser Anspruch ist unverzichtbar, da er ein fundamentales Verfahrensrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit darstellt. Ein dauerhafter Verzicht würde gegen Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verstossen, die jedem Inhaftierten das Recht einräumen, jederzeit ein Gericht anzurufen, um die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüfen zu lassen. Die Vorinstanz verletzte diese Normen, indem sie auf das Gesuch nicht einging. Da keine Indizien dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit gefährden würde, war die Haftentlassung geboten. Das Bundesgericht wies auch die kantonale Behörde an, der Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu zahlen. Diese Entscheidung unterstreicht die Unverzichtbarkeit der gerichtlichen Haftüberprüfung im Dublin-Verfahren und klärt, dass formale Verzichtserklärungen im Migrationsrecht nicht ohne weiteres als bindend gelten.
Regeste
Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 80a Abs. 3 AIG; kein Verzicht auf das Recht auf jederzeitige Haftüberprüfung im Dublin-Haftverfahren. Recht der inhaftierten Person, jederzeit ein Gericht anzurufen, gemäss Art. 31 BV und Art. 5 EMRK (E. 4.1 und 4.2); Konkretisierung des Grundsatzes in Art. 80a Abs. 3 AIG (E. 4.3); Voraussetzungen, um auf ein Verfahrensrecht zu verzichten (E. 4.4 und 4.5). Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte und in Art. 80a Abs. 3 AIG für die Dublin-Haft normierte Recht ist die zentrale prozessuale Garantie im Dublin-Haftverfahren, um die inhaftierte Person vor einem willkürlichen Freiheitsentzug zu schützen. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden (E. 4.7). Möchte die inhaftierte Person die Haft nicht sofort gerichtlich überprüfen lassen, kann sie auf die Ausübung des Rechts verzichten. Sie kann die Überprüfung aber jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt verlangen (E. 4.8). Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Haftentlassung. Regeste Art. 5 par. 4 CEDH, art. 31 al. 4 Cst., art. 80a al. 3 LEI; pas de renonciation au droit au contrôle de la détention en tout temps dans la procédure de détention Dublin. Droit de la personne détenue de saisir un tribunal en tout temps selon l'art. 31 Cst. et l'art. 5 CEDH (consid. 4.1 et 4.2); concrétisation du principe à l'art. 80a al. 3 LEI (consid. 4.3); conditions de la renonciation à un droit procédural (consid. 4.4 et 4.5). Le droit, garanti par la Constitution fédérale et la CEDH et concrétisé à l'art. 80a al. 3 LEI pour la détention Dublin, est la garantie procédurale centrale dans la procédure de détention Dublin pour protéger la personne détenue d'une privation de liberté arbitraire. Il ne peut être renoncé à ce droit (consid. 4.7). Si la personne détenue ne souhaite pas faire examiner immédiatement sa détention par un tribunal, elle peut renoncer à l'exercice de ce droit. Elle peut toutefois en demander l'examen à tout moment ultérieurement (consid. 4.8). Annulation de la décision de l'instance précédente et libération de la personne détenue. Regesto Art. 5 n. 4 CEDU, art. 31 cpv. 4 Cost., art. 80a cpv. 3 LStrI; nessuna rinuncia al diritto al controllo in ogni tempo della carcerazione nella procedura di carcerazione Dublino. Diritto della persona incarcerata di rivolgersi in ogni tempo a un tribunale giusta l'art. 31 Cost. e l'art. 5 CEDU (consid. 4.1 e 4.2); concretizzazione di questo principio nell'art. 80a cpv. 3 LStrI (consid. 4.3); condizioni per la rinuncia a un diritto procedurale (consid. 4.4 e 4.5). Il diritto, riconosciuto sul piano costituzionale e convenzionale e regolato per la carcerazione Dublino nell'art. 80a cpv. 3 LStrI, costituisce la garanzia procedurale più importante nella procedura di carcerazione Dublino per proteggere la persona incarcerata da una privazione della libertà di carattere arbitrario. Non si può rinunciare a questo diritto (consid. 4.7). Se la persona incarcerata non desidera fare esaminare immediatamente la sua carcerazione da un tribunale, può rinunciare all'esercizio di questo diritto. Può però domandare l'esame della carcerazione ulteriormente, in ogni momento (consid. 4.8). Annullamento della decisione dell'istanza precedente e liberazione della persona incarcerata.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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